Über die Wiederaufnahme entscheidet grundsätzlich ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit wie das Gericht des angegriffenen Urteils. Welches Gericht örtlich zuständig ist, bestimmt die gesetzliche Geschäftsverteilung nach § 140a GVG. Der Antrag darf nach § 367 StPO auch beim früheren Gericht eingereicht werden; es leitet ihn weiter.
Das Wichtigste in Kürze
- § 140a GVG trennt Wiederaufnahmeprüfung und Ausgangsgericht. Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt die innerhalb seines Bezirks zuständigen Gerichte; für erstinstanzliche OLG-Urteile entscheidet ein anderer Senat desselben OLG.
- Aus Urteilskopf, Rechtszug und aktuellem Geschäftsverteilungsplan wird das zuständige Wiederaufnahmegericht ermittelt. Bei Zeitdruck kann die nachweisbare Einreichung beim Ausgangsgericht den Weiterleitungsweg nutzen.
- Das frühere Gericht ist nicht automatisch auch Entscheidungsgericht. Umgekehrt muss ein Antrag nicht allein deshalb scheitern, weil er nach § 367 zulässig dort angebracht wurde.
- Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Rechtlicher Rahmen
§ 140a GVG trennt Wiederaufnahmeprüfung und Ausgangsgericht. Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt die innerhalb seines Bezirks zuständigen Gerichte; für erstinstanzliche OLG-Urteile entscheidet ein anderer Senat desselben OLG.
§ 367 Absatz 1 verweist auf diese Zuständigkeitsregeln und schafft einen sicheren zusätzlichen Einreichungsweg beim Gericht des angegriffenen Urteils. Über Vorbereitungsanträge nach §§ 364a und 364b sowie über die Zulassung wird nach Absatz 2 ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Praktische Bedeutung für Verurteilte
Aus Urteilskopf, Rechtszug und aktuellem Geschäftsverteilungsplan wird das zuständige Wiederaufnahmegericht ermittelt. Bei Zeitdruck kann die nachweisbare Einreichung beim Ausgangsgericht den Weiterleitungsweg nutzen.
Gericht, Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens und angegriffene Entscheidung werden eindeutig bezeichnet. Eine mögliche Weiterleitung entbindet nicht von vollständiger Form und Begründung.
- Ausgangsgericht und Rechtszug feststellen.
- Bestimmung nach § 140a GVG prüfen.
- Entscheidungsgericht korrekt bezeichnen.
- Eingang und Weiterleitung dokumentieren.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Das frühere Gericht ist nicht automatisch auch Entscheidungsgericht. Umgekehrt muss ein Antrag nicht allein deshalb scheitern, weil er nach § 367 zulässig dort angebracht wurde.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; landesbezogene Zuständigkeitsbestimmungen und Geschäftsverteilung sind aktuell zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Ausgangsgericht und Rechtszug feststellen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.
Amtliche Quellen
Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens
Wann kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt werden?
Alle 24 Ratgeber im Zusammenhang ansehen