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Verteidiger für Ermittlungen vor dem Wiederaufnahmeantrag

Voraussetzungen der vorbereitenden Verteidigerbestellung nach § 364b StPO für gezielte Nachforschungen.

Kurzantwort

Ein Verteidiger kann nach § 364b StPO schon zur Vorbereitung bestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass bestimmte Nachforschungen zu einem zulässigen Wiederaufnahmegrund führen, die Sache schwierig ist und der Verurteilte die Kosten nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts tragen kann. Ein völlig offenes Ausforschungsbegehren genügt nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 364b verlangt drei kumulative Voraussetzungen: hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für erfolgversprechende bestimmte Nachforschungen, gebotene Verteidigermitwirkung wegen Schwierigkeit sowie wirtschaftliche Bedürftigkeit. Bei bereits bestelltem Verteidiger stellt das Gericht die Voraussetzungen auf Antrag fest.
  • Der Antrag sollte Ausgangstatsache, geplante Ermittlung, erwartetes Beweismittel und möglichen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund in einer überprüfbaren Kette darstellen. Zusätzlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nach den verlangten Nachweisen offenzulegen.
  • Bloße Hoffnung auf entlastendes Material oder der Wunsch nach vollständiger Wiederholung alter Ermittlungen erfüllt Nummer 1 nicht. Fehlende wirtschaftliche Belege können den Antrag trotz inhaltlicher Ansatzpunkte scheitern lassen.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 364b verlangt drei kumulative Voraussetzungen: hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für erfolgversprechende bestimmte Nachforschungen, gebotene Verteidigermitwirkung wegen Schwierigkeit sowie wirtschaftliche Bedürftigkeit. Bei bereits bestelltem Verteidiger stellt das Gericht die Voraussetzungen auf Antrag fest.

Die Norm dient der Vorbereitung eines späteren zulässigen Antrags, nicht der Vorverlagerung einer allgemeinen Neuermittlung des gesamten Falls. Das zuständige Wiederaufnahmegericht entscheidet; für die wirtschaftlichen Angaben verweist Absatz 2 auf Vorschriften der ZPO.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Der Antrag sollte Ausgangstatsache, geplante Ermittlung, erwartetes Beweismittel und möglichen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund in einer überprüfbaren Kette darstellen. Zusätzlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nach den verlangten Nachweisen offenzulegen.

Sinnvolle Nachforschungen können etwa die Sicherung konkret benannter Unterlagen, die Befragung eines identifizierten Zeugen oder die fachkundige Untersuchung eines vorhandenen Beweisstücks sein.

  • Konkreten Ermittlungsansatz dokumentieren.
  • Erwartetes Beweismittel und Wiederaufnahmegrund verknüpfen.
  • Schwierigkeit der Sache erläutern.
  • Wirtschaftliche Nachweise vollständig beifügen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Bloße Hoffnung auf entlastendes Material oder der Wunsch nach vollständiger Wiederholung alter Ermittlungen erfüllt Nummer 1 nicht. Fehlende wirtschaftliche Belege können den Antrag trotz inhaltlicher Ansatzpunkte scheitern lassen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Umfang und Zulässigkeit geplanter Ermittlungen sind fallbezogen zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Konkreten Ermittlungsansatz dokumentieren.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 364b StPO – Verteidiger für die VorbereitungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 367 StPO – ZuständigkeitAmtliche Quelle ↗
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