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Wie prüft das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme?

Erste gerichtliche Prüfungsstufe nach § 368 StPO: Form, gesetzlicher Grund und geeignetes Beweismittel.

Kurzantwort

In der ersten Stufe prüft das Gericht, ob der Antrag die gesetzliche Form wahrt, einen anerkannten Wiederaufnahmegrund geltend macht und ein geeignetes Beweismittel bezeichnet. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Antrag ohne Beweisaufnahme als unzulässig verworfen. Andernfalls erhält der Gegner Gelegenheit zur Erklärung.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 368 trennt die Zulässigkeitsprüfung von der späteren Begründetheitsprüfung. Das Gericht fragt zunächst, ob das schlüssig behauptete Vorbringen überhaupt unter einen gesetzlichen Grund fällt und ob das angebotene Beweismittel das behauptete Ergebnis tragen kann.
  • Die Begründung wird vor Einreichung wie eine Zulässigkeitsentscheidung gegengelesen: formgerechter Urheber, klare Norm, konkrete Tatsachen, erreichbares Beweismittel und nachvollziehbare Eignung.
  • Eine ausführliche Darstellung alter Zweifel ersetzt keinen gesetzlichen Grund. Umgekehrt darf das Gericht in der Zulässigkeitsstufe nicht ohne Weiteres das Ergebnis einer erst noch erforderlichen Beweisaufnahme endgültig vorwegnehmen.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 368 trennt die Zulässigkeitsprüfung von der späteren Begründetheitsprüfung. Das Gericht fragt zunächst, ob das schlüssig behauptete Vorbringen überhaupt unter einen gesetzlichen Grund fällt und ob das angebotene Beweismittel das behauptete Ergebnis tragen kann.

Besteht der Antrag diese Prüfung, ist er dem Gegner des Antragstellers unter Fristsetzung zuzustellen. Damit ist die Wiederaufnahme noch nicht angeordnet; erst § 369 und § 370 betreffen Beweiserhebung und genügende Bestätigung.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Die Begründung wird vor Einreichung wie eine Zulässigkeitsentscheidung gegengelesen: formgerechter Urheber, klare Norm, konkrete Tatsachen, erreichbares Beweismittel und nachvollziehbare Eignung.

Nach Zustellung einer gegnerischen Erklärung werden neue Einwände, Aktenbezüge und Beweisfragen systematisch beantwortet. Zugleich sind Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Verwerfung zu sichern.

  • Form nach § 366 kontrollieren.
  • Gesetzlichen Grund schlüssig darstellen.
  • Geeignetes Beweismittel bezeichnen.
  • Sofortige Beschwerde bei Verwerfung prüfen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Eine ausführliche Darstellung alter Zweifel ersetzt keinen gesetzlichen Grund. Umgekehrt darf das Gericht in der Zulässigkeitsstufe nicht ohne Weiteres das Ergebnis einer erst noch erforderlichen Beweisaufnahme endgültig vorwegnehmen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; die Grenze zwischen mangelnder Eignung und vorweggenommener Beweiswürdigung ist fallabhängig.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Form nach § 366 kontrollieren.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 366 StPO – Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 368 StPO – ZulässigkeitsprüfungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 372 StPO – Sofortige BeschwerdeAmtliche Quelle ↗
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