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Gegenerklärung im Revisionsverfahren: Wann muss die Verteidigung reagieren?

Gegenerklärung nach § 347 StPO, Erwiderung auf den Verwerfungsantrag und Zweiwochenfrist nach § 349 Absatz 3.

Kurzantwort

Nach Zustellung gegnerischer Revisionsschriften kann binnen einer Woche eine Gegenerklärung nach § 347 StPO abgegeben werden. Besonders wichtig ist später die Stellungnahme zu einem begründeten Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft auf Verwerfung nach § 349 Absatz 2: Dafür gilt eine Zweiwochenfrist. Neue Verfahrensrügen können nach Ablauf der Begründungsfrist nicht nachgeschoben werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 347 und § 349 betreffen unterschiedliche Stellungnahmephasen.
  • Die Zweiwochenfrist schützt rechtliches Gehör vor Beschlussverwerfung.
  • Sachrüge kann erläutert, eine neue Verfahrensrüge aber nicht verspätet geschaffen werden.
  • Zustellung und vollständiger Antrag müssen sofort gesichert werden.

Gegenerklärungen ordnen den Streitstoff vor der Revisionsentscheidung

§ 347 Absatz 1 StPO eröffnet dem Gegner nach Zustellung der Revision eine einwöchige schriftliche Gegenerklärung. Bei behaupteten Verfahrensmängeln soll die Staatsanwaltschaft erklären, wenn dies die Prüfung erleichtert. Nach einem Antrag gemäß § 349 Absatz 2 darf das Revisionsgericht erst entscheiden, wenn die gesetzliche Stellungnahmefrist abgelaufen ist.

Die Erwiderung kann rechtliche Argumente zur bereits erhobenen Sachrüge vertiefen und Einwände gegen die beantragte Beschlussverwerfung aufzeigen. Die Ausschlussfrist für neue Verfahrensrügen aus §§ 344, 345 wird dadurch nicht wiedereröffnet.

Antrag, Frist und tragende Argumente gezielt beantworten

Zustellungstag, Antrag und beigefügte Begründung werden sofort gesichert. Jede Erwägung der Staatsanwaltschaft wird den Revisionsanträgen und vorhandenen Rügen zugeordnet.

Die Stellungnahme konzentriert sich auf entscheidungstragende Punkte, korrigiert Missverständnisse und zeigt gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Revisionshauptverhandlung. Sie wiederholt nicht ungezielt die gesamte Begründung.

  • Zustellungstag sofort notieren.
  • Antragsbegründung vollständig auswerten.
  • Bestehende Rügen gezielt verteidigen.
  • Stellungnahme fristgerecht einreichen.

Eine Erwiderung ist keine zweite Revisionsbegründungsfrist

Wer auf eine weitere Äußerung der Staatsanwaltschaft wartet, kann die Zweiwochenfrist verlieren; eine solche Replik ist nicht allgemein vorgesehen. Verspätete neue Verfahrenstatsachen werden nicht dadurch zulässig, dass sie als Gegenerklärung bezeichnet sind.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Fristbeginn und Umfang richten sich nach der konkreten Zustellung und dem jeweiligen Revisionsgericht.

Häufige Folgefragen

Muss ich auf jede Gegenerklärung antworten?

Nein. Eine gezielte Reaktion ist sinnvoll, wenn sie die Entscheidung beeinflussen kann oder ein Verwerfungsantrag nach § 349 Absatz 2 vorliegt.

Kann ich die Sachrüge später genauer begründen?

Rechtliche Erläuterungen zur rechtzeitig erhobenen Sachrüge sind grundsätzlich möglich. Neue Verfahrensrügen bleiben an die Begründungsfrist gebunden.

Wie lang ist die Frist nach § 349 Absatz 3?

Der Angeklagte kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Antrags und der Gründe schriftlich Stellung nehmen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 347 StPO – Gegenerklärung und AktenvorlageAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 349 StPO – Beschlussentscheidung über RevisionAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24Amtliche Quelle ↗
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