In der neuen Hauptverhandlung wird das frühere Urteil entweder aufrechterhalten oder aufgehoben und durch eine neue Sachentscheidung ersetzt. Wurde die Wiederaufnahme nur zugunsten des Verurteilten beantragt, dürfen Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil verändert werden. Für bestimmte Unterbringungsanordnungen enthält § 373 Absatz 2 eine ausdrückliche Ausnahme.
Das Wichtigste in Kürze
- § 373 Absatz 1 eröffnet nach angeordneter Wiederaufnahme eine vollständige neue Sachentscheidung innerhalb des wiederaufgenommenen Verfahrensgegenstands. Das frühere Urteil bleibt nicht automatisch aufgehoben, sondern kann nach neuer Hauptverhandlung auch aufrechterhalten werden.
- Vor der neuen Hauptverhandlung werden Umfang des Wiederaufnahmebeschlusses, fortgeltende Beweise und neu zu erhebender Stoff bestimmt. Die Verteidigung plant nicht nur den Freispruch, sondern auch mögliche Alternativentscheidungen und Rechtsfolgen.
- Eine angeordnete Wiederaufnahme ist kein vorweggenommener Freispruch. Auch darf das Verschlechterungsverbot nicht als Schutz vor jeder belastenden Feststellung oder vor den ausdrücklich ausgenommenen Maßregeln verstanden werden.
- Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Rechtlicher Rahmen
§ 373 Absatz 1 eröffnet nach angeordneter Wiederaufnahme eine vollständige neue Sachentscheidung innerhalb des wiederaufgenommenen Verfahrensgegenstands. Das frühere Urteil bleibt nicht automatisch aufgehoben, sondern kann nach neuer Hauptverhandlung auch aufrechterhalten werden.
Das Verschlechterungsverbot greift, wenn nur der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten die Wiederaufnahme beantragt hat. Es betrifft Art und Höhe der Rechtsfolgen. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gesetzlich genannte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
Praktische Bedeutung für Verurteilte
Vor der neuen Hauptverhandlung werden Umfang des Wiederaufnahmebeschlusses, fortgeltende Beweise und neu zu erhebender Stoff bestimmt. Die Verteidigung plant nicht nur den Freispruch, sondern auch mögliche Alternativentscheidungen und Rechtsfolgen.
Antragsteller und Richtung des erfolgreichen Antrags werden dokumentiert, damit der Schutz des Absatzes 2 im Tenor und in den Rechtsfolgen kontrolliert werden kann.
- Umfang des Wiederaufnahmebeschlusses feststellen.
- Beweisprogramm der neuen Hauptverhandlung vorbereiten.
- Antragsrichtung für § 373 Absatz 2 dokumentieren.
- Neuen Tenor und Rechtsfolgen vollständig kontrollieren.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Eine angeordnete Wiederaufnahme ist kein vorweggenommener Freispruch. Auch darf das Verschlechterungsverbot nicht als Schutz vor jeder belastenden Feststellung oder vor den ausdrücklich ausgenommenen Maßregeln verstanden werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Umfang der neuen Hauptverhandlung und mögliche Rechtsfolgen hängen vom Wiederaufnahmebeschluss und Ausgangsurteil ab.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Umfang des Wiederaufnahmebeschlusses feststellen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.
Amtliche Quellen
Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens
Wann kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt werden?
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