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Freispruch ohne neue Hauptverhandlung bei Wiederaufnahme

Wann § 371 StPO nach erfolgreicher Wiederaufnahme eine sofortige Aufhebung und Freisprechung ermöglicht.

Kurzantwort

Ist der Verurteilte verstorben, entscheidet das Gericht nach der noch erforderlichen Beweiserhebung ohne neue Hauptverhandlung über Freispruch oder Ablehnung. Auch bei Lebenden kann es sofort freisprechen, wenn bereits genügende Beweise vorliegen; bei öffentlicher Klage ist dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 371 Absatz 1 schafft für verstorbene Verurteilte ein besonderes schriftliches Entscheidungsverfahren. Absatz 2 erlaubt den sofortigen Freispruch auch sonst, stellt ihn bei öffentlicher Klage aber unter den Zustimmungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft.
  • Ein Antrag auf sofortigen Freispruch zeigt, dass das vorhandene Beweisergebnis nicht nur die Wiederaufnahme, sondern bereits die abschließende Entlastung trägt. Bei öffentlicher Klage wird die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich thematisiert.
  • § 371 ist keine Abkürzung für ungeklärte Sachverhalte. Fehlt eine sichere Beweisgrundlage oder die notwendige Zustimmung, bleibt es bei der neuen Hauptverhandlung nach § 373.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 371 Absatz 1 schafft für verstorbene Verurteilte ein besonderes schriftliches Entscheidungsverfahren. Absatz 2 erlaubt den sofortigen Freispruch auch sonst, stellt ihn bei öffentlicher Klage aber unter den Zustimmungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft.

Mit dem Freispruch ist das frühere Urteil aufzuheben. Betraf es ausschließlich eine Maßregel, tritt die Aufhebung an die Stelle des Freispruchs. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt zu machen; weitere geeignete Veröffentlichung steht im Ermessen des Gerichts.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Ein Antrag auf sofortigen Freispruch zeigt, dass das vorhandene Beweisergebnis nicht nur die Wiederaufnahme, sondern bereits die abschließende Entlastung trägt. Bei öffentlicher Klage wird die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich thematisiert.

Angehörige eines Verstorbenen können neben Aufhebung und Freispruch auch die gesetzliche Bekanntmachung beantragen, wenn die Rehabilitierung öffentlich nachvollziehbar werden soll.

  • Ausreichende Freispruchsbeweise zusammenstellen.
  • Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft prüfen.
  • Aufhebung des früheren Urteils beantragen.
  • Bekanntmachung und Folgeentscheidungen klären.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

§ 371 ist keine Abkürzung für ungeklärte Sachverhalte. Fehlt eine sichere Beweisgrundlage oder die notwendige Zustimmung, bleibt es bei der neuen Hauptverhandlung nach § 373.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Folgen für Register, Vollstreckung, Kosten und Entschädigung sind gesondert zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Ausreichende Freispruchsbeweise zusammenstellen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 371 StPO – Freispruch ohne neue HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 361 StPO – Tod des VerurteiltenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 373 StPO – Neue HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
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