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Wiederaufnahmeverfahren: Wie laufen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung ab?

Die Stufen vom formgerechten Antrag über Beweisaufnahme bis zur erneuten Hauptverhandlung und mögliche Aussetzung der Vollstreckung.

Kurzantwort

Das Wiederaufnahmeverfahren verläuft stufenweise. Zunächst prüft das zuständige Gericht Form, gesetzlichen Grund und ausreichende Darlegung. Danach können die angebotenen Beweise erhoben und ihre Tragfähigkeit geprüft werden. Erst bei erfolgreicher Begründetheitsprüfung wird die Wiederaufnahme angeordnet und grundsätzlich neu verhandelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtskraft wird nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen durchbrochen.
  • Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung sind getrennte Stufen.
  • Der Antrag hemmt die Vollstreckung nicht automatisch.
  • Nach erfolgreicher Wiederaufnahme folgt grundsätzlich eine neue Hauptverhandlung.

Vom formgerechten Antrag zur Zulässigkeitsentscheidung

§§ 365 bis 368 StPO regeln allgemeine Rechtsmittelvorschriften, Inhalt und Form, Zuständigkeit sowie die Zulässigkeitsentscheidung. Ein unzureichend bezeichneter Wiederaufnahmegrund wird ohne Beweisaufnahme verworfen.

Nach § 369 kann das Gericht Beweise über die behaupteten Gründe erheben. § 370 regelt die Entscheidung über die Begründetheit. Unter den Voraussetzungen des § 371 ist ein Freispruch ohne neue Hauptverhandlung möglich; sonst folgen Anordnung und erneute Hauptverhandlung nach § 373. Das neue Urteil darf bei einer Wiederaufnahme zugunsten grundsätzlich nicht nachteiliger ausfallen.

Beweisaufnahme im Probationsverfahren

Vor Antragstellung braucht es eine vollständige Akten- und Urteilsanalyse. Der Schriftsatz muss gesetzlichen Wiederaufnahmegrund, konkrete Tatsachen, Beweismittel und angestrebtes Ergebnis miteinander verbinden. Allgemeine Zweifel oder bloße Ermittlungswünsche reichen nicht.

Weil § 360 die Vollstreckung nicht automatisch hemmt, sollte bei tragfähigem Antrag zusätzlich eine Unterbrechung oder ein Aufschub beantragt und mit der Stärke des neuen Materials begründet werden.

  • Vollständiges rechtskräftiges Urteil und Aktenmaterial auswerten.
  • Gesetzlichen Wiederaufnahmegrund exakt zuordnen.
  • Tatsachen und Beweismittel vor Antragstellung sichern.
  • Vollstreckungsaufschub bei Eilbedarf gesondert beantragen.

Neue Hauptverhandlung und Verbot der Schlechterstellung

Wird ein unfertiger Antrag als unzulässig verworfen, kann das weiteres Vorgehen erschweren. Recherche, Sicherung von Beweismitteln und juristische Subsumtion gehören deshalb vor die Einreichung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Zuständigkeit, Verteidigerbestellung, Vollstreckungsfrage und neue Hauptverhandlung richten sich nach der konkreten Vorverurteilung und dem Wiederaufnahmegrund.

Häufige Folgefragen

Gibt es sofort eine neue Hauptverhandlung?

Nein. Zuerst prüft das Gericht Zulässigkeit und anschließend die Begründetheit des Wiederaufnahmegrundes.

Stoppt der Antrag die Strafvollstreckung?

Nein. Nach § 360 StPO tritt keine automatische Hemmung ein; das Gericht kann aber Aufschub oder Unterbrechung anordnen.

Kann das neue Urteil härter werden?

Bei einer Wiederaufnahme zugunsten schützt § 373 Absatz 2 grundsätzlich vor einer Schlechterstellung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 360 StPO - Keine automatische VollstreckungshemmungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 366 StPO - Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 368 StPO - ZulässigkeitAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 369 StPO - BeweisaufnahmeAmtliche Quelle ↗
  5. 05§ 370 StPO - BegründetheitAmtliche Quelle ↗
  6. 06§ 373 StPO - Neue HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
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