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Verschlechterungsverbot in der Berufung: Kann die Strafe höher werden?

Wann § 331 StPO vor einer ungünstigeren Rechtsfolge schützt, welche Gegenrechtsmittel den Schutz beseitigen und welche Ausnahmen gelten.

Kurzantwort

Hat nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Legt die Staatsanwaltschaft zuungunsten Berufung ein, besteht dieser Schutz nicht. Für bestimmte Maßregeln enthält das Gesetz Ausnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend ist, wer mit welchem Ziel Rechtsmittel eingelegt hat.
  • Geschützt sind Art und Höhe der Rechtsfolgen innerhalb des gesetzlichen Umfangs.
  • Eine nachteilige rechtliche Bezeichnung kann trotz Schutz möglich sein.
  • § 331 Absatz 2 StPO enthält Ausnahmen für bestimmte Unterbringungsmaßregeln.

Rechtsmittelrichtung und geschützter Bestand

§ 331 Absatz 1 StPO schützt den Angeklagten bei allein zu seinen Gunsten eingelegter Berufung davor, dass Art oder Höhe der Rechtsfolgen nachteiliger werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Nutzung eines Rechtsmittels allein wegen der drohenden Verschärfung unterbleibt.

Der Schutz ist nicht grenzenlos. Eine rechtliche Neubewertung des Schuldspruchs kann unter Voraussetzungen möglich sein, solange die Rechtsfolgen nicht unzulässig verschärft werden. § 331 Absatz 2 nimmt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vom Verbot aus.

Strafe, Schuldspruch und Maßregeln unterscheiden

Vor der Berufung ist zu prüfen, ob Staatsanwaltschaft oder Nebenklage ebenfalls angefochten haben und ob deren Rechtsmittel zuungunsten wirkt. Maßgeblich ist nicht nur die Bezeichnung, sondern der erkennbare Angriffsumfang.

Bei mehreren Taten, Gesamtstrafe, Bewährung, Fahrerlaubnis und Einziehung ist der Vergleich komplex. Einzelne Positionen können sich verändern, obwohl die insgesamt geschützte Rechtsfolge nicht überschritten werden darf.

  • Rechtsmittel aller Beteiligten und ihre Richtung feststellen.
  • Jede Rechtsfolge des Urteils einzeln erfassen.
  • Ausnahmen für Maßregeln ausdrücklich prüfen.
  • Vor Rücknahme Folgen eines fortbestehenden Gegenrechtsmittels klären.

Risikoanalyse vor Rücknahme oder Beschränkung

Ein vermeintlich risikoloses Rechtsmittel kann durch ein Gegenrechtsmittel eine andere Lage erhalten. Auch eine spätere Rücknahme der eigenen Berufung beseitigt nicht automatisch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Die Reichweite des Verbots verlangt einen Vergleich von Tenor, Anfechtungsrichtung und allen Rechtsfolgen.

Häufige Folgefragen

Kann der Schuldspruch anders heißen?

Eine rechtliche Änderung kann möglich sein; § 331 schützt vor allem vor einer nachteiligeren Art oder Höhe der Rechtsfolgen.

Was gilt bei Berufung der Staatsanwaltschaft?

Ist sie zuungunsten eingelegt, besteht das Verschlechterungsverbot insoweit nicht.

Sind Maßregeln immer geschützt?

Nein. § 331 Absatz 2 enthält ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Unterbringungen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 331 StPO - Verbot der SchlechterstellungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 327 StPO - PrüfungsumfangAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 302 StPO - RücknahmeAmtliche Quelle ↗
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