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Wann gilt ein Wiederaufnahmeantrag als begründet?

Genügende Bestätigung des Wiederaufnahmegrundes und gerichtliche Entscheidung nach § 370 StPO.

Kurzantwort

Nach der Beweisaufnahme prüft das Gericht, ob die behaupteten Wiederaufnahmegründe genügend bestätigt sind. Fehlt diese Bestätigung, wird der Antrag ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen. Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme und grundsätzlich die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 370 Absatz 1 verlangt mehr als die anfängliche Eignung nach § 368. Das erhobene Beweisergebnis muss die maßgeblichen Behauptungen genügend bestätigen. Bei unechten Urkunden und Falschaussagen nach § 359 Nummern 1 und 2 beziehungsweise § 362 Nummern 1 und 2 muss zudem ein Einfluss auf die frühere Entscheidung möglich bleiben.
  • Die Schlussstellungnahme ordnet jedes Beweisergebnis einem Tatbestandsmerkmal des Wiederaufnahmegrundes zu. Danach wird anhand der tragenden Urteilsgründe erklärt, weshalb die frühere Entscheidung betroffen ist.
  • Das Gericht entscheidet in dieser Stufe ohne mündliche Verhandlung; eine lückenhafte schriftliche Schlussstellungnahme lässt sich daher nicht durch ein späteres Plädoyer auffangen. Eine erfolgreiche Beweisaufnahme garantiert noch keinen Freispruch.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 370 Absatz 1 verlangt mehr als die anfängliche Eignung nach § 368. Das erhobene Beweisergebnis muss die maßgeblichen Behauptungen genügend bestätigen. Bei unechten Urkunden und Falschaussagen nach § 359 Nummern 1 und 2 beziehungsweise § 362 Nummern 1 und 2 muss zudem ein Einfluss auf die frühere Entscheidung möglich bleiben.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ordnet das Gericht nach Absatz 2 Wiederaufnahme und neue Hauptverhandlung an. Eine Ausnahme bildet § 371, der unter engen Voraussetzungen einen sofortigen Freispruch ohne erneute Hauptverhandlung erlaubt.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Die Schlussstellungnahme ordnet jedes Beweisergebnis einem Tatbestandsmerkmal des Wiederaufnahmegrundes zu. Danach wird anhand der tragenden Urteilsgründe erklärt, weshalb die frühere Entscheidung betroffen ist.

Bei negativer Entscheidung werden Begründung, zugrunde gelegter Maßstab und übergangene Beweise sofort geprüft. § 372 eröffnet grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren.

  • Bestätigung jedes Tatbestandsmerkmals auswerten.
  • Einfluss auf das frühere Urteil darlegen.
  • Entscheidung und Begründung sofort prüfen.
  • Beschwerdefrist bei Verwerfung sichern.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Das Gericht entscheidet in dieser Stufe ohne mündliche Verhandlung; eine lückenhafte schriftliche Schlussstellungnahme lässt sich daher nicht durch ein späteres Plädoyer auffangen. Eine erfolgreiche Beweisaufnahme garantiert noch keinen Freispruch.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Begründetheit und mögliche Rechtsmittel erfordern die vollständige gerichtliche Beweisakte.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Bestätigung jedes Tatbestandsmerkmals auswerten.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 370 StPO – BegründetheitsentscheidungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 371 StPO – Freispruch ohne neue HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 372 StPO – Sofortige BeschwerdeAmtliche Quelle ↗
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