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Ablauf des Strafverfahrens

Adhäsionsverfahren: Schadensersatz und Schmerzensgeld im Strafprozess

Wie zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden, welche Verteidigung nötig ist und wann das Gericht absehen kann.

Kurzantwort

Im Adhäsionsverfahren kann der Verletzte einen aus der behaupteten Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch direkt im Strafverfahren geltend machen. Für den Angeklagten entsteht neben der strafrechtlichen Verteidigung eine zivilrechtliche Anspruchsprüfung mit möglichen langfristigen Vollstreckungsfolgen. Antrag, Anspruchsgrund, Höhe, Belege und mögliche Versicherungsfragen müssen gesondert bearbeitet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Adhäsionsverfahren verbindet Strafprozess und vermögensrechtlichen Anspruch.
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld müssen nach Grund und Höhe geprüft werden.
  • Schweigen zum Tatvorwurf ersetzt keine Strategie gegenüber dem Zivilanspruch.
  • Eine rechtskräftige Adhäsionsentscheidung kann wie ein Zivilurteil vollstreckt werden.

Welche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden

§ 403 StPO erlaubt dem Verletzten oder anderen Berechtigten, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten im Strafverfahren geltend zu machen, wenn er zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört und nicht bereits anderweitig gerichtlich anhängig ist.

Der Antrag muss nach § 404 StPO Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll Beweismittel enthalten. § 406 StPO regelt Entscheidung und Möglichkeiten, von einer Entscheidung abzusehen. Soweit stattgegeben wird, steht die Entscheidung einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.

Antrag, Erwiderung und Beweisfragen

Sichern Sie Antrag, Anlagen, Rechnungen, Gutachten und behauptete Schadenspositionen. Trennen Sie Kausalität, Verschulden, Mitverursachung und Höhe. Prüfen Sie, ob Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherer unverzüglich informiert werden müssen, ohne unbedachte Erklärungen zum Tatvorwurf abzugeben.

Die strafrechtliche Aussageentscheidung und die zivilrechtliche Erwiderung müssen aufeinander abgestimmt werden. Je nach Lage können Bestreiten, Teilanerkenntnis, Vergleich oder eine Entscheidung über einzelne Positionen in Betracht kommen. Verjährung und weitere Zivilverfahren sind mitzudenken.

  • Adhäsionsantrag und sämtliche Anlagen sichern.
  • Anspruchsgrund, Kausalität und Höhe getrennt prüfen.
  • Versicherungsanzeigen und Deckungsfragen fristgerecht klären.
  • Zivilrechtliche Erwiderung mit der Strafverteidigung abstimmen.

Absehen, Vergleich und Folgen der Entscheidung

Wer den Adhäsionsantrag als bloße Nebenfrage behandelt, riskiert einen vollstreckbaren Titel über erhebliche Beträge. Umgekehrt kann eine vorschnelle zivilrechtliche Einlassung die strafrechtliche Verteidigung beeinflussen. Auch Zinsen und Kosten können hinzukommen.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Anspruchsgrund, Schadenshöhe, Versicherungsdeckung und verfahrensrechtliche Reaktion erfordern eine einzelfallbezogene straf- und zivilrechtliche Prüfung.

Häufige Folgefragen

Ist ein Adhäsionsantrag eine zweite Anklage?

Nein. Er macht einen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend; Schuld- und Straffrage bleiben davon rechtlich zu unterscheiden.

Kann das Strafgericht die Entscheidung ablehnen?

Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 406 StPO von einer Entscheidung absehen, etwa wenn sich der Antrag nicht zur Erledigung im Strafverfahren eignet.

Kann aus der Entscheidung vollstreckt werden?

Ja. Soweit dem Antrag rechtskräftig stattgegeben ist, steht die Entscheidung einem zivilgerichtlichen Urteil gleich.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 403 StPO – Geltendmachung des AnspruchsAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 404 StPO – AntragAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 406 StPO – EntscheidungAmtliche Quelle ↗
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