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Bruttoprinzip bei der Einziehung: Welche Aufwendungen werden abgezogen?

Zweistufige Wertermittlung nach § 73d StGB, Abzug legitimer Leistungen und Ausschluss tatbezogener Aufwendungen.

Kurzantwort

§ 73d StGB verlangt grundsätzlich den Abzug von Aufwendungen, schließt aber das aus, was für die Tat oder ihre Vorbereitung eingesetzt wurde. Deshalb ist weder jeder Umsatz automatisch vollständig einzuziehen noch jeder Aufwand abzugsfähig. Leistung, Gegenleistung und ihr konkreter Tatbezug müssen getrennt bewertet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuerst wird das Erlangte, danach der zulässige Abzug bestimmt.
  • Tat- und Vorbereitungskosten bleiben grundsätzlich außer Betracht.
  • Leistungen an Verletzte können anders zu behandeln sein.
  • Pauschale Gewinn- oder Umsatzansätze ersetzen keine rechtliche Zuordnung.

Das Gesetz kombiniert Abschöpfung und begrenzten Aufwendungsabzug

Nach § 73d Absatz 1 StGB sind Aufwendungen bei der Wertbestimmung abzuziehen. Nicht abziehbar ist jedoch, was für die Begehung oder Vorbereitung der Tat aufgewendet oder eingesetzt wurde. Die Ausnahme betrifft Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten.

Die Rechtsprechung beschreibt ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst wird festgestellt, was durch die Tat in das Vermögen gelangte; anschließend werden nur gesetzlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen abgezogen. Auch bei Drittbegünstigten kann das Abzugsverbot greifen.

Kostenpositionen einzeln rechtlich einordnen

Rechnungen und Zahlungen werden nicht nur steuerlich, sondern nach ihrer Funktion geprüft. Legale Vorleistungen, gemischte Verträge, unmittelbar tatbezogene Kosten und Leistungen an den Geschädigten sind getrennt auszuweisen.

Bei Geschäften mit legalen und illegalen Teilen kann eine nachvollziehbare Aufteilung erforderlich sein. Die Verteidigung sollte für jede Position erklären, warum sie den Wert mindert und durch welchen Beleg dies feststeht.

  • Erlangtes und Aufwand strikt trennen.
  • Jede Kostenposition mit Beleg versehen.
  • Tatbezug und Gegenleistung erklären.
  • Alternative Berechnungen transparent darstellen.

Buchhaltung beantwortet nicht allein die Einziehungsfrage

Der Begriff Bruttoprinzip bedeutet nicht, dass stets der gesamte Umsatz ohne jede Prüfung eingezogen wird. Umgekehrt genügt die Bezeichnung Betriebsausgabe nicht, wenn die Ausgabe gerade der Tatbegehung diente.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Der zulässige Abzug hängt von Tatbestand, Vertragsstruktur und wirtschaftlicher Leistung ab.

Häufige Folgefragen

Wird nur der Gewinn eingezogen?

Nicht automatisch. Maßgeblich sind das Erlangte und die besonderen Abzugsregeln des § 73d.

Sind Steuern oder Einkaufskosten immer abzugsfähig?

Nein. Ihre Behandlung hängt vom Tat- und Leistungszusammenhang ab.

Gilt die Regel auch für ein Unternehmen?

Ja, auch bei einer Einziehung gegen einen Drittbegünstigten ist die Wertbestimmung nach § 73d zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73d StGB – Bestimmung des Wertes und SchätzungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 73 StGB – TaterträgeAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19Amtliche Quelle ↗
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