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Wiederaufnahme nach Strafvollstreckung oder Tod

Fortbestehende Wiederaufnahmemöglichkeit und antragsberechtigte Angehörige nach § 361 StPO.

Kurzantwort

Weder eine vollständig vollstreckte Strafe noch der Tod des Verurteilten schließen die Wiederaufnahme aus. Nach dem Tod dürfen Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und Geschwister den Antrag stellen. Das Verfahren kann damit auch der nachträglichen Aufhebung eines Fehlurteils und der Rehabilitierung dienen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 361 Absatz 1 löst die Wiederaufnahme ausdrücklich vom Fortbestand der Vollstreckung und vom Leben des Verurteilten. Die übrigen gesetzlichen Wiederaufnahmegründe sowie Form- und Darlegungsanforderungen bleiben uneingeschränkt bestehen.
  • Angehörige sichern Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis, rechtskräftiges Urteil und neues Beweismaterial. Der Antrag muss neben der Berechtigung den gesetzlichen Grund und die Beweismittel vollständig darlegen.
  • Nicht jede nahestehende Person ist antragsberechtigt; insbesondere genügt eine rein faktische Nähe ohne die in § 361 Absatz 2 genannte Beziehung nicht. Tod oder Strafverbüßung lockern die inhaltlichen Anforderungen nicht.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 361 Absatz 1 löst die Wiederaufnahme ausdrücklich vom Fortbestand der Vollstreckung und vom Leben des Verurteilten. Die übrigen gesetzlichen Wiederaufnahmegründe sowie Form- und Darlegungsanforderungen bleiben uneingeschränkt bestehen.

Absatz 2 zählt die nach dem Tod antragsberechtigten Personen abschließend auf: Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister. § 366 Absatz 2 verlangt auch für diese Personen eine anwaltlich unterzeichnete Schrift oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Angehörige sichern Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis, rechtskräftiges Urteil und neues Beweismaterial. Der Antrag muss neben der Berechtigung den gesetzlichen Grund und die Beweismittel vollständig darlegen.

Bei erfolgreicher Prüfung kann § 371 einen Freispruch ohne erneute Hauptverhandlung ermöglichen. Die Aufhebung kann auf Antrag im Bundesanzeiger und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise bekannt gemacht werden.

  • Antragsberechtigung urkundlich belegen.
  • Urteil und Akten vollständig beschaffen.
  • Wiederaufnahmegrund und Beweismittel ausarbeiten.
  • Mögliche Veröffentlichung der Aufhebung prüfen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Nicht jede nahestehende Person ist antragsberechtigt; insbesondere genügt eine rein faktische Nähe ohne die in § 361 Absatz 2 genannte Beziehung nicht. Tod oder Strafverbüßung lockern die inhaltlichen Anforderungen nicht.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Berechtigung, Ziel und Folgefragen einer Rehabilitierung müssen individuell geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Antragsberechtigung urkundlich belegen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 361 StPO – Vollstreckung oder TodAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 366 StPO – Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 371 StPO – Freispruch ohne neue HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
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