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Wiederaufnahme nach einer Entscheidung des EGMR

Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach § 359 Nummer 6 StPO bei einer vom EGMR festgestellten Menschenrechtsverletzung.

Kurzantwort

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt nicht automatisch zu einem neuen Strafprozess. § 359 Nummer 6 StPO verlangt, dass der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das deutsche Strafurteil auf genau dieser Verletzung beruht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anknüpfungspunkt ist eine Feststellung des EGMR, nicht lediglich eine Beschwerde, eine Zulässigkeitsentscheidung oder allgemeine Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen. Zusätzlich verlangt das Gesetz einen Zusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und dem rechtskräftigen Strafurteil.
  • Die EGMR-Entscheidung wird mit Verfahrensgang, betroffener Garantie und tragenden Gründen des deutschen Urteils abgeglichen. Übersetzungen oder Zusammenfassungen ersetzen die genaue Prüfung des amtlichen Entscheidungstexts nicht.
  • Ein EGMR-Urteil gegen einen anderen Staat oder in einem nur ähnlichen Fall eröffnet nicht ohne Weiteres § 359 Nummer 6. Auch eine festgestellte Verletzung ohne Einfluss auf das Strafurteil genügt nicht.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

Anknüpfungspunkt ist eine Feststellung des EGMR, nicht lediglich eine Beschwerde, eine Zulässigkeitsentscheidung oder allgemeine Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen. Zusätzlich verlangt das Gesetz einen Zusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und dem rechtskräftigen Strafurteil.

Das Beruhen ist artikel- und verfahrensbezogen zu prüfen: Es muss nachvollziehbar sein, dass die Verletzung für Schuldspruch, Rechtsfolge oder eine andere vom Wiederaufnahmerecht erfasste Entscheidung Bedeutung hatte. Die Wiederaufnahme bleibt damit ein gezieltes Mittel zur innerstaatlichen Korrektur.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Die EGMR-Entscheidung wird mit Verfahrensgang, betroffener Garantie und tragenden Gründen des deutschen Urteils abgeglichen. Übersetzungen oder Zusammenfassungen ersetzen die genaue Prüfung des amtlichen Entscheidungstexts nicht.

Im Antrag sind Feststellung, Beschwerdeführer, betroffener Verfahrensabschnitt und konkrete Auswirkung auf das Urteil strukturiert darzulegen.

  • Amtliche EGMR-Entscheidung vollständig sichern.
  • Festgestellte Konventionsverletzung bestimmen.
  • Beruhenszusammenhang zum deutschen Urteil darlegen.
  • Antragsform und Beweismittel nach § 366 beachten.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Ein EGMR-Urteil gegen einen anderen Staat oder in einem nur ähnlichen Fall eröffnet nicht ohne Weiteres § 359 Nummer 6. Auch eine festgestellte Verletzung ohne Einfluss auf das Strafurteil genügt nicht.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Reichweite und Umsetzung einer EGMR-Entscheidung müssen am Einzelfall geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Amtliche EGMR-Entscheidung vollständig sichern.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 359 StPO – EGMR-EntscheidungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 366 StPO – Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 370 StPO – BegründetheitsentscheidungAmtliche Quelle ↗
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