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Wiederaufnahme wegen falscher Aussage oder Gutachtens

Voraussetzungen des § 359 Nummer 2 StPO bei falscher Zeugenaussage oder pflichtwidrigem Sachverständigengutachten.

Kurzantwort

§ 359 Nummer 2 StPO betrifft eine falsche Aussage oder ein pflichtwidrig falsches Gutachten, das zuungunsten des Verurteilten abgegeben wurde. Nicht jede spätere Abweichung oder fachliche Kritik genügt: Die gesetzlich bezeichnete Straftat, das konkrete Beweisergebnis und dessen Bedeutung für das Urteil müssen tragfähig belegt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfasst werden vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der Eidespflicht sowie vorsätzliche falsche uneidliche Aussagen eines Zeugen oder Sachverständigen. Bei Sachverständigen ist zwischen einer strafbaren Falschaussage und einem methodisch angreifbaren, aber redlich erstellten Gutachten zu unterscheiden.
  • Aussageprotokolle, Gutachten, Anknüpfungstatsachen und Urteilsgründe werden exakt abgeglichen. Widersprüche, neue objektive Befunde oder ein Strafurteil gegen die Beweisperson müssen der damaligen belastenden Passage zugeordnet werden.
  • Ein Widerruf, Erinnerungslücken oder eine andere Expertenmeinung beweisen für sich keine strafbare Falschaussage. Ein Antrag kann zudem an § 364 scheitern, obwohl fachliche Zweifel am früheren Beweis bestehen.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

Erfasst werden vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der Eidespflicht sowie vorsätzliche falsche uneidliche Aussagen eines Zeugen oder Sachverständigen. Bei Sachverständigen ist zwischen einer strafbaren Falschaussage und einem methodisch angreifbaren, aber redlich erstellten Gutachten zu unterscheiden.

Wird der Antrag auf die behauptete Straftat gestützt, verlangt § 364 grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen oder Sachverständigen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als Beweismangel nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann. Zusätzlich prüft § 370 den möglichen Einfluss auf das frühere Urteil.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Aussageprotokolle, Gutachten, Anknüpfungstatsachen und Urteilsgründe werden exakt abgeglichen. Widersprüche, neue objektive Befunde oder ein Strafurteil gegen die Beweisperson müssen der damaligen belastenden Passage zugeordnet werden.

Die Verteidigung sollte nicht nur behaupten, die Aussage sei unglaubwürdig, sondern die tatbestandliche Falschheit, den zulässigen Nachweis und die Entscheidungsrelevanz getrennt darstellen.

  • Belastende Aussage oder Gutachtenpassage bestimmen.
  • Strafbare Falschheit von bloßer Fehlerhaftigkeit trennen.
  • Voraussetzungen des § 364 belegen.
  • Einfluss auf tragende Urteilsfeststellungen erklären.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Ein Widerruf, Erinnerungslücken oder eine andere Expertenmeinung beweisen für sich keine strafbare Falschaussage. Ein Antrag kann zudem an § 364 scheitern, obwohl fachliche Zweifel am früheren Beweis bestehen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Aussageanalyse und Gutachtenkritik erfordern die vollständigen Akten und regelmäßig besondere Sachkunde.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Belastende Aussage oder Gutachtenpassage bestimmen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 359 StPO – Falschaussage und falsches GutachtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 364 StPO – Behauptung einer StraftatAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 370 StPO – BegründetheitsentscheidungAmtliche Quelle ↗
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