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Rechtsbehelfe & Rechtsmittel

Wiederaufnahme wegen strafbarer Amtspflichtverletzung

Wann eine Straftat eines mitwirkenden Richters oder Schöffen den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nummer 3 StPO erfüllt.

Kurzantwort

Eine Wiederaufnahme kann nach § 359 Nummer 3 StPO eröffnet sein, wenn ein mitwirkender Richter oder Schöffe sich gerade in Bezug auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat und der Verurteilte die Verletzung nicht selbst veranlasst hat. Rechtsfehler, Befangenheit oder harte Verfahrensleitung allein erfüllen diesen engen Grund nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorschrift verlangt eine Straftat in unmittelbarer Beziehung zu dem abgeurteilten Verfahren. Gemeint ist nicht jede objektive Pflichtverletzung, sondern strafbares Verhalten eines am Urteil beteiligten Richters oder Schöffen. Die gesetzliche Ausnahme schließt den Grund aus, wenn der Verurteilte die Tat selbst veranlasst hat.
  • Urteilsbesetzung, behauptete Handlung, Verfahrensbezug und Ergebnis eines gegen die Gerichtsperson geführten Strafverfahrens werden dokumentiert. Andere Rügen – etwa Befangenheit oder Besetzungsfehler – sind davon sauber abzugrenzen.
  • Eine aufgehobene Entscheidung oder ein festgestellter Verfahrensfehler beweist keine Straftat. Unsubstantiierte Korruptions- oder Rechtsbeugungsvorwürfe können die Prüfung schwächen und weitere rechtliche Risiken auslösen.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

Die Vorschrift verlangt eine Straftat in unmittelbarer Beziehung zu dem abgeurteilten Verfahren. Gemeint ist nicht jede objektive Pflichtverletzung, sondern strafbares Verhalten eines am Urteil beteiligten Richters oder Schöffen. Die gesetzliche Ausnahme schließt den Grund aus, wenn der Verurteilte die Tat selbst veranlasst hat.

Für die auf eine Straftat gestützte Wiederaufnahme gilt § 364: Regelmäßig muss eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Amtspflichtverletzung vorliegen; nur ein nicht auf Beweismangel beruhendes Verfahrenshindernis kann sie ersetzen.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Urteilsbesetzung, behauptete Handlung, Verfahrensbezug und Ergebnis eines gegen die Gerichtsperson geführten Strafverfahrens werden dokumentiert. Andere Rügen – etwa Befangenheit oder Besetzungsfehler – sind davon sauber abzugrenzen.

Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb gerade die strafbare Pflichtverletzung das konkrete Urteil betrifft. Allgemeine Vorwürfe gegen Gericht oder Verfahrensführung tragen den Ausnahmebehelf nicht.

  • Mitwirkende Gerichtsperson und konkrete Handlung bestimmen.
  • Strafbaren Verfahrensbezug belegen.
  • Rechtskräftige Verurteilung oder zulässige Ausnahme prüfen.
  • Andere Rechtsbehelfe klar abgrenzen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Eine aufgehobene Entscheidung oder ein festgestellter Verfahrensfehler beweist keine Straftat. Unsubstantiierte Korruptions- oder Rechtsbeugungsvorwürfe können die Prüfung schwächen und weitere rechtliche Risiken auslösen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; erforderlich ist eine individuelle Prüfung des früheren Verfahrens und der behaupteten Straftat.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Mitwirkende Gerichtsperson und konkrete Handlung bestimmen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 359 StPO – Strafbare AmtspflichtverletzungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 364 StPO – Behauptung einer StraftatAmtliche Quelle ↗
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