Wird die Wiederaufnahme auf eine Straftat nach § 359 Nummern 1 bis 3 oder § 362 Nummern 1 bis 3 gestützt, verlangt § 364 StPO grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat. Sie ist nur entbehrlich, wenn ein Strafverfahren aus einem anderen Grund als Beweismangel nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann; für neue Tatsachen nach § 359 Nummer 5 gilt die Regel nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- § 364 verhindert, dass das Wiederaufnahmegericht die behauptete Urkundenfälschung, Falschaussage oder Amtspflichtverletzung ohne den vorgesehenen strafprozessualen Nachweis vorweg beurteilt. Die rechtskräftige Verurteilung muss diejenige Tat betreffen, aus der der Wiederaufnahmegrund abgeleitet wird.
- Benötigt werden die rechtskräftige Entscheidung gegen die Beweisperson und ein Abgleich mit der früheren Hauptverhandlung. Bei einem Verfahrenshindernis sind dessen Grund und fehlender Bezug zu Beweisschwierigkeiten konkret zu belegen.
- Eine Strafanzeige, Anklage oder erstinstanzliche Verurteilung genügt nicht ohne Rechtskraft. Auch Verjährung oder Tod dürfen nicht nur behauptet werden; ihr rechtlicher Einfluss auf die Durchführbarkeit ist nachzuweisen.
- Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Rechtlicher Rahmen
§ 364 verhindert, dass das Wiederaufnahmegericht die behauptete Urkundenfälschung, Falschaussage oder Amtspflichtverletzung ohne den vorgesehenen strafprozessualen Nachweis vorweg beurteilt. Die rechtskräftige Verurteilung muss diejenige Tat betreffen, aus der der Wiederaufnahmegrund abgeleitet wird.
Die gesetzliche Ausnahme greift nur bei einem nicht auf fehlendem Beweis beruhenden Hindernis. Eine Einstellung mangels Tatverdachts ersetzt die Verurteilung daher nicht. Satz 2 nimmt § 359 Nummer 5 ausdrücklich aus, weil dort die neue Tatsache oder das neue Beweismittel selbst im Mittelpunkt steht.
Praktische Bedeutung für Verurteilte
Benötigt werden die rechtskräftige Entscheidung gegen die Beweisperson und ein Abgleich mit der früheren Hauptverhandlung. Bei einem Verfahrenshindernis sind dessen Grund und fehlender Bezug zu Beweisschwierigkeiten konkret zu belegen.
Erst danach wird dargestellt, wie die abgeurteilte Straftat den besonderen Grund nach § 359 oder § 362 erfüllt und welche Urteilsfeststellung betroffen ist.
- Passenden Grund nach § 359 oder § 362 bestimmen.
- Rechtskräftige Verurteilung beschaffen.
- Anderes Verfahrenshindernis vollständig belegen.
- Tat und früheren Urteilseinfluss verknüpfen.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Eine Strafanzeige, Anklage oder erstinstanzliche Verurteilung genügt nicht ohne Rechtskraft. Auch Verjährung oder Tod dürfen nicht nur behauptet werden; ihr rechtlicher Einfluss auf die Durchführbarkeit ist nachzuweisen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; die Ausnahme des § 364 erfordert eine genaue Prüfung des anderen Strafverfahrens.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Passenden Grund nach § 359 oder § 362 bestimmen.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.
Amtliche Quellen
Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens
Wann kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt werden?
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