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Weiteren Sachverständigen beantragen: Wann muss das Gericht ihn hören?

Zweifel an Sachkunde, falsche Anknüpfungstatsachen, Widersprüche und überlegene Forschungsmittel nach § 244 Absatz 4 StPO.

Kurzantwort

Ein weiterer Sachverständiger kann trotz vorhandenem Gutachten erforderlich sein, wenn die Sachkunde des ersten Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten falsche Tatsachen zugrunde legt, erhebliche Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über überlegen erscheinende Forschungsmittel verfügt. Bloße Hoffnung auf ein günstigeres Ergebnis genügt nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das erste Gutachten schließt ein weiteres nicht automatisch aus.
  • Das Gesetz nennt vier besonders wichtige Ausnahmegruppen.
  • Mängel müssen konkret am Gutachten aufgezeigt werden.
  • Privatgutachten kann fachliche Zweifel substantiieren.

§ 244 Absatz 4 schützt vor unnötiger Doppelbegutachtung und vor Fehlgutachten

Nach § 244 Absatz 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das frühere Gutachten bereits erwiesen ist. Die Ablehnung ist aber ausgeschlossen, wenn Sachkunde zweifelhaft ist, falsche tatsächliche Voraussetzungen zugrunde liegen, Widersprüche bestehen oder überlegene Forschungsmittel möglich erscheinen.

Auch außerhalb des Wortlauts bleibt die Aufklärungspflicht maßgeblich. Ein wissenschaftlich überholtes, methodisch nicht nachvollziehbares oder auf unvollständigen Daten beruhendes Gutachten kann weiteren Klärungsbedarf auslösen. Das Gericht muss sich mit substantiierten fachlichen Einwänden befassen.

Mangel, Anknüpfungstatsache und neue Methode präzise zuordnen

Die Verteidigung zerlegt das Erstgutachten in Auftrag, Anknüpfungstatsachen, Methode, Befund, Schlussfolgerung und Unsicherheiten. Jeder behauptete Mangel wird einer gesetzlichen Ausnahme zugeordnet.

Ein Privatgutachten oder fachliche Stellungnahme sollte konkrete Rechen-, Methoden- oder Befundfehler zeigen, nicht nur ein anderes Ergebnis behaupten. Der Beweisantrag benennt die neue Fachfrage und erklärt den zusätzlichen Erkenntniswert.

  • Erstgutachten strukturiert prüfen.
  • Mangel gesetzlicher Ausnahme zuordnen.
  • Zusätzlichen Erkenntniswert erklären.
  • Fachliche Stellungnahme erwägen.

Ein bloßer Expertenwechsel ist keine zweite Chance ohne Sachgrund

Allgemeine Kritik an Qualifikation oder Ergebnis reicht selten. Umgekehrt darf das Gericht substantiiert aufgezeigte Widersprüche nicht mit dem Hinweis auf seine bisherige Überzeugung abtun.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Bei medizinischen und technischen Gutachten ist frühzeitige fachliche Beratung oft unverzichtbar.

Häufige Folgefragen

Kann ich meinen Wunschgutachter verlangen?

Das Gericht wählt Sachverständige grundsätzlich selbst. Entscheidend ist der Bedarf an weiterer Expertise, nicht nur die gewünschte Person.

Reicht ein Privatgutachten?

Es ersetzt das gerichtliche Gutachten nicht automatisch, kann aber konkrete Zweifel und weiteren Aufklärungsbedarf begründen.

Was sind überlegene Forschungsmittel?

Methoden oder technische Möglichkeiten, die gegenüber dem Erstgutachten einen erkennbar besseren oder neuen Erkenntniszugang versprechen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 244 StPO – Weiterer SachverständigerAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 83 StPO – Neue BegutachtungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 – 2 BvR 2069/98Amtliche Quelle ↗
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