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Anhörungsrüge nach § 356a StPO: Wann wird eine Revisionsentscheidung überprüft?

Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, Wochenfrist, Glaubhaftmachung und Grenzen der Anhörungsrüge.

Kurzantwort

Hat das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder keine gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, kann § 356a StPO das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung zurückversetzen. Der begründete Antrag muss binnen einer Woche nach Kenntnis gestellt werden; Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 356a betrifft Gehörsfehler des Revisionsgerichts selbst.
  • Die Wochenfrist beginnt mit Kenntnis der Verletzung.
  • Kenntniszeitpunkt und Entscheidungserheblichkeit sind darzulegen.
  • Die Anhörungsrüge ist kein zweiter Versuch für erfolglose Revisionsargumente.

Anhörungsrüge beseitigt entscheidungserhebliche Gehörsverstöße

§ 356a StPO verpflichtet das Revisionsgericht, das Verfahren auf Antrag zurückzuversetzen, wenn es den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Antrag ist binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen und zu begründen.

Erforderlich sind konkrete Bezeichnung des übergangenen Vorbringens, Nachweis seiner rechtzeitigen Einreichung, Darstellung der Gehörsverletzung und Erklärung, weshalb eine andere Entscheidung möglich war. Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene von der Verletzung erfuhr, ist glaubhaft zu machen.

Kenntnis, übergangenes Vorbringen und mögliche andere Entscheidung belegen

Revisionsentscheidung, Zustellungsdaten, vollständige Schriftsätze und Eingangsbestätigungen werden sofort abgeglichen. Jedes angeblich übergangene Argument wird mit genauer Fundstelle und rechtlicher Relevanz bezeichnet.

Die Begründung konzentriert sich auf den Gehörsvorgang. Sie wiederholt nicht lediglich die Revision und behauptet nicht aus dem bloßen Schweigen des Beschlusses, das Gericht habe den Vortrag nicht gelesen.

  • Entscheidung und Eingangstag sichern.
  • Kenntniszeitpunkt glaubhaft machen.
  • Übergangenes Vorbringen exakt zitieren.
  • Entscheidungserheblichkeit begründen.

Sachliche Meinungsverschiedenheit ist keine Gehörsverletzung

Dass das Revisionsgericht einer Rechtsauffassung nicht folgt oder einen Beschluss nicht ausführlich begründet, beweist keinen Gehörsverstoß. Die kurze Wochenfrist und Glaubhaftmachung machen sofortige Prüfung nötig.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. § 356a ist ein eng begrenzter außerordentlicher Rechtsbehelf.

Häufige Folgefragen

Kann ich damit die Revision erneut begründen?

Nein. § 356a heilt eine Gehörsverletzung des Revisionsgerichts, eröffnet aber keine neue allgemeine Revisionsprüfung.

Reicht ein unbegründeter Verwerfungsbeschluss?

Nein. Ein Beschluss nach § 349 Absatz 2 muss nicht stets eigene ausführliche Gründe enthalten; daraus folgt allein keine Gehörsverletzung.

Kann Wiedereinsetzung gegen die Wochenfrist helfen?

§ 356a verweist auf § 47; Frist und mögliche Folgen sind dennoch unverzüglich und im konkreten Fall zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 356a StPO – AnhörungsrügeAmtliche Quelle ↗
  2. 02BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24Amtliche Quelle ↗
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