Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn das Gesetz eine notwendige Verteidigung verlangt – nicht allein, weil der Beschuldigte wenig Geld hat. Beschuldigte dürfen grundsätzlich einen geeigneten Verteidiger bezeichnen. Bei einer Verurteilung können die Kosten der Pflichtverteidigung auferlegt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Notwendige Verteidigung richtet sich nach Verfahrenslage und Schwierigkeit, nicht nur nach Einkommen.
- Haftvorführung, Verbrechensvorwurf und Verfahren vor bestimmten Gerichten sind wichtige Fälle.
- Vor gerichtlicher Auswahl soll Gelegenheit bestehen, einen gewünschten Verteidiger zu benennen.
- Bestellung bedeutet staatlich gesicherte Verteidigung, nicht zwingend endgültige Kostenfreiheit.
Wann Verteidigung notwendig ist
§ 140 StPO zählt Fälle auf, in denen ohne Verteidiger nicht ordnungsgemäß verhandelt werden darf. Dazu gehören unter anderem erwartete erstinstanzliche Hauptverhandlungen vor Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht, der Vorwurf eines Verbrechens und die Vorführung zur Haftentscheidung.
Auch außerhalb des Katalogs kann die Mitwirkung geboten sein, wenn Tat, erwartete Rechtsfolge oder Sach- und Rechtslage schwer wiegen oder der Beschuldigte sich ersichtlich nicht selbst verteidigen kann. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an.
Bestellung und Auswahl
Unter den Voraussetzungen des § 141 StPO erfolgt die Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen. Vor der Bestellung soll der Beschuldigte innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger bezeichnen können. Das Gericht bestellt den benannten Anwalt grundsätzlich, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht.
Wer ein Schreiben zur Pflichtverteidigerbestellung erhält, sollte die darin gesetzte Frist ernst nehmen. Eine spätere Auswechslung ist nicht jederzeit frei möglich; § 143a StPO regelt besondere Wechselgründe.
- Frist und gerichtliches Aktenzeichen sichern.
- Gewünschten Verteidiger vorher fragen, ob er die Vertretung übernimmt.
- Keine beliebige gerichtliche Auswahl abwarten, wenn ein Vertrauensanwalt gewünscht ist.
- Kosten- und Vergütungsfragen ausdrücklich besprechen.
Pflichtverteidiger ist kein Anwalt zweiter Klasse
Pflicht- und Wahlverteidiger haben dieselbe berufsrechtliche Unabhängigkeit und dieselben Verteidigungsaufgaben. Der Begriff bezeichnet den Bestellungsgrund und die zunächst staatlich gesicherte Vergütung, nicht die Qualität der Arbeit.
Diese allgemeine Information entspricht dem Rechtsstand 7. August 2026. Ob ein Bestellungsgrund besteht und wer bestellt werden sollte, lässt sich nur anhand des konkreten Verfahrens beurteilen.
Häufige Folgefragen
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, weil ich kein Geld habe?
Nicht allein deshalb. Im Strafverfahren knüpft die Pflichtverteidigung an die notwendige Verteidigung nach § 140 StPO an. Die wirtschaftliche Lage kann bei anderen Kostenfragen bedeutsam sein.
Darf ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Sie dürfen grundsätzlich einen geeigneten Verteidiger bezeichnen. Das Gericht kann von diesem Wunsch nur aus gesetzlich tragfähigen Gründen abweichen.
Ist der Pflichtverteidiger kostenlos?
Der Staat sichert zunächst die Vergütung. Bei Verurteilung können Verfahrenskosten einschließlich Pflichtverteidigerkosten grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt werden; Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
