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Vergleich im Adhäsionsverfahren: Welche Folgen hat eine Einigung nach § 405 StPO?

Inhalt, Protokollierung, Vollstreckbarkeit, Schuldanerkenntnis, Kosten und sichere Gestaltung eines Adhäsionsvergleichs.

Kurzantwort

Angeklagter und Anspruchsteller können ihre aus der Straftat abgeleiteten Ansprüche durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich regeln. Der Vergleich kann vollstreckbar sein und weitreichende zivilrechtliche Wirkungen entfalten. Deshalb müssen Anspruchsumfang, Zahlung, Erledigungsklausel, Kosten, Widerruf und Verhältnis zum Strafverfahren eindeutig formuliert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein gerichtlicher Vergleich setzt übereinstimmende Anträge voraus.
  • Er kann einen vollstreckbaren Titel schaffen.
  • Erledigungsumfang und Kosten müssen ausdrücklich geregelt werden.
  • Ein Vergleich beendet nicht automatisch den staatlichen Strafanspruch.

Einvernehmlicher Titel innerhalb des Strafverfahrens

Nach § 405 Absatz 1 StPO nimmt das Gericht auf Antrag beider Seiten einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Auf übereinstimmenden Antrag soll es einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Die Vollstreckung richtet sich nach § 406b nach den Regeln für zivilrechtliche Urteile und Prozessvergleiche.

Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs gehören nach § 405 Absatz 2 vor das zuständige Zivilgericht. Der Vergleich regelt zivilrechtliche Ansprüche; das öffentliche Strafverfahren wird dadurch nicht automatisch eingestellt. Ob Wiedergutmachung strafmildernd wirkt oder eine Einstellung ermöglicht, ist eine getrennte Entscheidung.

Jede Regelung auf zivil- und strafrechtliche Nebenwirkungen prüfen

Vor Abschluss werden Hauptforderung, Zinsen, Raten, Fälligkeit, Sicherheiten, bereits gezahlte Beträge, Kosten, Verzug und die genaue Reichweite einer Ausgleichsklausel festgelegt. Auch Ansprüche von Versicherern, Sozialleistungsträgern oder weiteren Geschädigten können außerhalb der Einigung verbleiben.

Die Verteidigung prüft, ob Formulierungen ein zivilrechtliches oder strafrechtlich nachteiliges Tatsachenanerkenntnis enthalten. Ein Widerrufsvorbehalt oder eine Bedenkzeit kann sinnvoll sein, wenn Unterlagen, Versicherungsschutz oder Leistungsfähigkeit noch nicht geklärt sind.

  • Ansprüche und Anspruchsinhaber vollständig erfassen.
  • Zahlung, Fälligkeit und Kosten eindeutig regeln.
  • Anerkenntniswirkungen prüfen.
  • Erledigungsklausel und Vollstreckbarkeit kontrollieren.

Unklare Erledigungsklauseln verschieben den Streit nur

Ein zu weiter Gesamtverzicht kann unbekannte Ansprüche erfassen; ein zu enger Vergleich lässt Folgeprozesse offen. Ratenzusagen ohne realistische Leistungsprüfung erhöhen Vollstreckungs- und Kostenrisiken.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Die passende Gestaltung hängt von Anspruch, Beweislage, Versicherungen, Leistungsfähigkeit und strafprozessualem Ziel ab.

Häufige Folgefragen

Kann das Gericht einen Vergleich erzwingen?

Nein. Ein Vergleich beruht auf übereinstimmenden Erklärungen; das Gericht kann auf gemeinsamen Antrag einen Vorschlag unterbreiten.

Endet damit auch das Strafverfahren?

Nicht automatisch. Die zivilrechtliche Einigung kann berücksichtigt werden, ersetzt aber keine strafprozessuale Einstellungs- oder Urteilsentscheidung.

Kann aus dem Vergleich vollstreckt werden?

Ja. § 406b verweist auf die Regeln zur Vollstreckung zivilrechtlicher Prozessvergleiche.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 405 StPO – VergleichAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 406b StPO – VollstreckungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 153a StPO – Einstellung gegen AuflagenAmtliche Quelle ↗
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