Das Gericht muss von der Entscheidung absehen, wenn der Adhäsionsantrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint. Sonst darf es nur bei fehlender Eignung für das Strafverfahren absehen, insbesondere wenn selbst eine Grund- oder Teilentscheidung das Verfahren erheblich verzögern würde. Bei Schmerzensgeld ist dieses Absehen wegen Nichteignung ausgeschlossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Unzulässigkeit und ersichtliche Unbegründetheit führen zum Absehen.
- Nichteignung verlangt eine konkrete Prüfung von Grund- und Teilentscheidung.
- Erhebliche Verzögerung ist ein gesetzliches Beispiel.
- Vor dem Beschluss sind früher Hinweis und Anhörung vorgesehen.
Begrenzte Ausweichmöglichkeit des Strafgerichts
§ 406 Absatz 1 StPO unterscheidet drei Ebenen: Das Gericht sieht bei unzulässigem oder unbegründet erscheinendem Antrag ab; ansonsten nur bei fehlender Eignung zur Erledigung im Strafverfahren. Eine erhebliche Verzögerung kann Nichteignung begründen, aber erst nach Prüfung, ob wenigstens über Grund oder Teil entschieden werden kann.
Bei Schmerzensgeld erlaubt Satz 6 das Absehen nur wegen Unzulässigkeit oder ersichtlicher Unbegründetheit. Nach Absatz 5 muss das Gericht die Beteiligten früh hinweisen und den Antragsteller anhören, bevor es durch Beschluss absieht. Die nicht zuerkannten Ansprüche können anschließend vor dem Zivilgericht verfolgt werden.
Antrag und mögliche Teilentscheidung prozessökonomisch prüfen
Der Angeklagte kann auf fehlende Bestimmtheit, anderweitige Rechtshängigkeit, fehlende Anspruchsinhaberschaft, unzureichende Kausalität oder den erheblichen zusätzlichen Beweisbedarf hinweisen. Dabei sollte er unterscheiden, ob der Antrag unzulässig, unbegründet oder lediglich ungeeignet ist.
Eine erhebliche Verzögerung wird konkret mit zusätzlichem Beweisprogramm, Gutachten, Zeugen und zivilrechtlichen Vorfragen belegt. Zugleich ist zu prüfen, ob ein Grund- oder Teilurteil gerade diese Verzögerung vermeidet.
- Absehensgrund rechtlich eindeutig benennen.
- Zusätzlichen Beweisbedarf konkret darstellen.
- Grund- oder Teilentscheidung mitprüfen.
- Folgeprozess und Verjährung einplanen.
Absehen ist keine zivilrechtliche Klageabweisung
Das Absehen beendet den Anspruch nicht materiell. Der Antragsteller kann den Zivilrechtsweg weiterverfolgen; Verjährungswirkungen der Antragstellung sind zu beachten. Eine kurzfristige Entlastung im Strafprozess kann deshalb nur den Verfahrensort, nicht das Haftungsrisiko verändern.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Der richtige Absehensgrund hängt von Antrag, Beweislage, Anspruchsart und absehbarer Verzögerung ab.
Häufige Folgefragen
Ist der Anspruch nach dem Absehen abgewiesen?
Nein. Soweit er nicht zuerkannt wurde, kann er nach § 406 Absatz 3 anderweitig geltend gemacht werden.
Reicht jede Verlängerung der Hauptverhandlung?
Nein. Das Gesetz verlangt eine erhebliche Verzögerung und die Prüfung, ob eine beschränkte Entscheidung möglich ist.
Kann bei Schmerzensgeld wegen Verzögerung abgesehen werden?
Nein. § 406 Absatz 1 Satz 6 erlaubt bei Schmerzensgeld das Absehen nur nach Satz 3, also bei Unzulässigkeit oder ersichtlicher Unbegründetheit.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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