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Kosten des Adhäsionsverfahrens: Was kann dem Angeklagten nach § 472a StPO auferlegt werden?

Besondere Kosten, notwendige Auslagen, Teilstattgabe, Absehen, Rücknahme und Kostenbeschwerde im Adhäsionsverfahren.

Kurzantwort

Soweit der Adhäsionsantrag Erfolg hat, trägt der Angeklagte grundsätzlich die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers. Bei Absehen, Teilmisserfolg oder Rücknahme entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Verteilung. Der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem konkreten Antrag, nicht nur nach dem zugesprochenen Zahlungsbetrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Voller Erfolg führt grundsätzlich zur Kostenlast des Angeklagten.
  • Bei Teilmisserfolg, Absehen oder Rücknahme entscheidet das Gericht nach Ermessen.
  • Gerichtliche Auslagen können aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden.
  • Kostenentscheidung und Gegenstandswert müssen getrennt geprüft werden.

Eigene Kostenordnung für den zivilrechtlichen Verfahrensteil

§ 472a Absatz 1 StPO verpflichtet den Angeklagten bei Stattgabe zur Tragung der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers. Absatz 2 eröffnet eine Ermessensentscheidung, wenn das Gericht absieht, ein Teil nicht zuerkannt wird oder der Antrag zurückgenommen wird; gerichtliche Auslagen können bei Unbilligkeit die Staatskasse treffen.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, insbesondere den beantragten Beträgen und Feststellungen. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt bei mehreren Adhäsionsklägern und mehreren Aussprüchen die jeweiligen wirtschaftlichen Werte; Zinsen als Nebenforderung erhöhen ihn regelmäßig nicht.

Erfolg, Teilunterliegen und Streitwert positionsweise erfassen

Antrag, Tenor und Kostenentscheidung werden für jede Zahlungs-, Feststellungs- und Zukunftsschadensposition verglichen. Danach lässt sich beurteilen, ob voller Erfolg, Teilunterliegen oder Absehen vorliegt und welche Quote sachgerecht sein kann.

Die Verteidigung prüft außerdem, ob Kosten durch unnötiges oder missbräuchliches Prozessverhalten entstanden sind, ob Versicherungen eintreten und ob eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung statthaft ist. Die spätere Kostenfestsetzung ist von der Kostengrundentscheidung zu unterscheiden.

  • Anträge und Erfolg positionsweise vergleichen.
  • Gegenstandswert gesondert berechnen.
  • Ermessensgründe für eine Verteilung darlegen.
  • Kostenbeschwerde und Festsetzung getrennt prüfen.

Kleiner Zahlungsbetrag kann mit größerem Kostenwert verbunden sein

Ein Vergleich ohne Kostenregelung oder ein pauschaler Kostentenor kann neuen Streit erzeugen. Auch bei geringem Schmerzensgeld können anwaltliche Gebühren durch zusätzliche Feststellungsanträge oder mehrere Antragsteller steigen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Kostenlast, Gegenstandswert und Festsetzung hängen von Antrag, Ergebnis, Billigkeit und konkreter Tätigkeit ab.

Häufige Folgefragen

Zahle ich bei jeder Adhäsionsentscheidung alle Anwaltskosten?

Nein. Umfang und Quote richten sich nach Erfolg und § 472a; erstattungsfähig sind notwendige Auslagen nach gesetzlichen Maßstäben.

Was gilt bei Rücknahme des Antrags?

Dann entscheidet das Gericht nach § 472a Absatz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen über gerichtliche und notwendige Auslagen.

Zählen Feststellungsanträge zum Gegenstandswert?

Ja, soweit sie ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse haben; ihre Bewertung hängt vom konkreten Risiko ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 472a StPO – Kosten im AdhäsionsverfahrenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 406 StPO – Entscheidung über den AntragAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22Amtliche Quelle ↗
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