Das Strafgericht kann im Adhäsionsverfahren nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs entscheiden. Ein Grundurteil bindet hinsichtlich des Haftungsgrundes; über die Höhe wird anschließend vor dem Zivilgericht verhandelt. Ein Feststellungsantrag für künftige Schäden verlangt ein rechtliches Interesse und eine ausreichend konkrete Schadensmöglichkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- § 406 erlaubt Grund- und Teilentscheidungen.
- Ein rechtskräftiger Haftungsgrund kann das spätere Zivilverfahren binden.
- Künftige Schäden erfordern einen hinreichend bestimmten Feststellungsantrag.
- Nicht zuerkannte Teile können anderweitig geltend gemacht werden.
Beschränkte Entscheidung mit zivilrechtlicher Bindungswirkung
Nach § 406 Absatz 1 Satz 2 StPO kann sich die Entscheidung auf den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken. Absatz 3 stellt die Entscheidung einem Zivilurteil gleich. Ist der Haftungsgrund rechtskräftig entschieden, findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Absatz 2 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
Ein Feststellungsantrag kann künftige materielle oder immaterielle Schäden erfassen, wenn deren Eintritt möglich und das Feststellungsinteresse gegeben ist. Antrag und Tenor müssen Reichweite, Tatbezug und Schadensarten hinreichend bestimmen. Nicht zuerkannte Anspruchsteile sind nicht zugunsten des Angeklagten rechtskräftig abgewiesen, sondern können anderweitig verfolgt werden.
Tenor und verbleibenden Streitstoff präzise lesen
Die Verteidigung trennt Haftungsgrund, bereits bezifferte Schäden, künftig mögliche Schäden und Zinsen. Bei einem Grundurteil ist entscheidend, welche Einwendungen gegen die Haftung noch offenbleiben und welche nur noch die Höhe betreffen.
Bei Feststellungsanträgen werden konkrete Anhaltspunkte für weitere Schäden, zeitliche Reichweite und etwaige Anspruchsübergänge geprüft. Ein zu weiter Tenor kann später Vollstreckungs- und Folgeprozessrisiken erzeugen.
- Antrag und Tenor positionsweise vergleichen.
- Grund, Höhe und Zukunftsschäden trennen.
- Feststellungsinteresse und Bestimmtheit prüfen.
- Offene Einwendungen für das Zivilverfahren sichern.
Teilentscheidung ist nicht gleich vollständige Erledigung
Ein scheinbar kleiner Teilbetrag kann mit einem weitreichenden Grund- oder Feststellungsausspruch verbunden sein. Die wirtschaftliche Bedeutung erschließt sich deshalb nicht allein aus dem bezifferten Zahlungsbetrag.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Bindungswirkung und offener Streitstoff hängen vom genauen Wortlaut von Antrag, Tenor und Urteilsgründen ab.
Häufige Folgefragen
Ist nach einem Grundurteil schon ein Geldbetrag fällig?
Nicht zwingend. Das Grundurteil entscheidet zunächst über die Haftung; die Höhe wird gegebenenfalls im Zivilverfahren bestimmt.
Kann der Antragsteller nicht zuerkannte Teile erneut einklagen?
Ja. § 406 Absatz 3 erlaubt die anderweitige Geltendmachung, soweit der Anspruch nicht zuerkannt wurde.
Erfasst ein Feststellungsausspruch jeden denkbaren Zukunftsschaden?
Nur innerhalb seines bestimmten Wortlauts und der zugrunde liegenden Tat; Reichweite und Feststellungsinteresse sind genau zu prüfen.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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