Bei den in § 380 StPO genannten Delikten ist eine Privatklage grundsätzlich erst nach einem erfolglosen Sühneversuch vor der landesrechtlich bestimmten Vergleichsbehörde zulässig. Die Bescheinigung ist mit der Klage einzureichen. Fehlt eine erforderliche Bescheinigung, muss der Angeklagte die Zulässigkeit früh prüfen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 380 nennt die Delikte mit obligatorischem Sühneversuch.
- Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Vergleichsbehörde.
- Die Erfolglosigkeitsbescheinigung gehört zur Klage.
- Ausnahmen können sich aus Absatz 3, Absatz 4 und Landesrecht ergeben.
Vorgeschalteter Einigungsversuch als Klagevoraussetzung
§ 380 Absatz 1 StPO verlangt den erfolglosen Sühneversuch insbesondere bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Die Vergleichsbehörde wird von der Landesjustizverwaltung bestimmt; der Kläger muss die Bescheinigung mit der Privatklage einreichen.
Absatz 3 nimmt bestimmte Strafantragsrechte amtlicher Vorgesetzter aus. Nach Absatz 4 kann landesrechtlich bei verschiedenen Gemeindebezirken von einem Sühneversuch abgesehen werden. Zuständigkeit, Ablauf und Bescheinigung richten sich daher zusätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Bescheinigung, Delikt und Landesregelung abgleichen
Nach Zustellung werden Delikt, Tatort, Wohnorte der Parteien, zuständige Vergleichsbehörde, Termin und Inhalt der Bescheinigung geprüft. Ein informelles Gespräch oder Anwaltsschreiben ist nicht ohne Weiteres ein gesetzlicher Sühneversuch.
Eine Beteiligung an Vergleichsgesprächen sollte strafrechtliche Schweigerechte und mögliche zivilrechtliche Erklärungen beachten. Ein Vergleich kann sinnvoll sein, darf aber nicht durch ungeprüfte Tatsachenanerkenntnisse oder zu weite Verzichtsklauseln erkauft werden.
- Privatklagedelikt nach § 380 bestimmen.
- Vergleichsbehörde und Landesrecht prüfen.
- Bescheinigung im Originalinhalt kontrollieren.
- Vergleichserklärungen rechtlich begrenzen.
Sachliche Teilnahme ersetzt keine Zulässigkeitsprüfung
Wer ausschließlich inhaltlich erwidert, übersieht möglicherweise eine fehlende Klagevoraussetzung. Umgekehrt kann ein Sühneversuch nachgeholt oder die Rechtslage landesrechtlich anders ausgestaltet sein; pauschale Unzulässigkeitsannahmen sind riskant.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Ob ein Sühneversuch erforderlich und ordnungsgemäß ist, hängt von Delikt und anwendbarem Landesrecht ab.
Häufige Folgefragen
Reicht ein gescheitertes Gespräch zwischen Anwälten?
Nicht automatisch. § 380 verlangt einen Versuch vor der zuständigen Vergleichsbehörde nach den maßgeblichen Landesregeln.
Gilt der Sühneversuch bei jeder Privatklage?
Nein. Er ist nur für die in § 380 genannten Delikte und Fallgruppen vorgeschrieben.
Kann von ihm bei unterschiedlichen Wohnorten abgesehen werden?
Ja, wenn die Landesjustizverwaltung dies nach § 380 Absatz 4 näher bestimmt hat.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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