Ein Täter-Opfer-Ausgleich verlangt grundsätzlich ein ernsthaftes, auf Ausgleich gerichtetes Bemühen, bei dem der Beschuldigte Verantwortung übernimmt und der Verletzte autonom einbezogen wird. Ein vollständiger Erfolg ist nicht in jedem Fall nötig, bloße einseitige Zahlung oder taktische Entschuldigung reicht aber regelmäßig nicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 mildern oder in engen Fällen von Strafe absehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ernsthaftes kommunikatives Bemühen steht im Mittelpunkt.
- Die Entscheidung des Verletzten ist zu respektieren.
- Geständnis und Verantwortungsübernahme sind sorgfältig abzustimmen.
- § 46a eröffnet eine besondere Rechtsfolge, garantiert sie aber nicht.
Ausgleich ist mehr als eine Zahlung
§ 46a Nummer 1 StGB erfasst den Ausgleich mit dem Verletzten und das ernsthafte Erstreben eines solchen Ausgleichs. § 155a StPO verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, geeignete Möglichkeiten in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ohne die Eignung gegen den Willen des Verletzten anzunehmen.
Die Rechtsfolge ist eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Absatz 1 oder – bei verwirkter Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen – ein Absehen von Strafe. Das Gericht muss Voraussetzungen und Ermessensausübung konkret prüfen.
Professionell vorbereiten und Opferdruck vermeiden
Vor Beginn werden Tatvorwurf, Einlassungsstrategie, Kontaktverbote, Schutzinteressen und realistische Angebote geklärt. Eine anerkannte Ausgleichsstelle kann Gespräche strukturieren und direkte Belastungen vermeiden.
Vereinbarung, Leistungen und Haltung des Verletzten werden dokumentiert, ohne ihn zu einer Zustimmung zu drängen. Die Verteidigung entscheidet bewusst, welche Tatsachen gegenüber Vermittlern offenbart werden, weil ihnen regelmäßig kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
- Eignung und Kontaktverbote prüfen.
- Ausgleichsstelle statt Direktkontakt erwägen.
- Leistungsfähigkeit realistisch bestimmen.
- Vereinbarung und Erfüllung dokumentieren.
Gescheiterter Ausgleich kann beweisrechtliche Risiken haben
Ein Ausgleichsversuch kann Äußerungen erzeugen, die später im Straf- oder Zivilverfahren bedeutsam werden. Unmittelbarer Kontakt kann bei Haft, Kontaktverbot oder sensiblen Delikten erhebliche Risiken schaffen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Eignung und Ausgestaltung hängen von Tat, Verletzteninteressen und Verteidigungsziel ab.
Häufige Folgefragen
Muss der Verletzte den Ausgleich annehmen?
Nein. Seine autonome Entscheidung ist zu respektieren; ein ernsthaftes Bemühen kann dennoch Bedeutung haben.
Brauche ich ein Geständnis?
Ein kommunikativer Ausgleich verlangt regelmäßig Verantwortungsübernahme. Umfang und Form müssen mit der Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Garantiert der Ausgleich Bewährung?
Nein. Er kann Strafrahmen und Prognose günstig beeinflussen, ersetzt aber keine vollständige Straf- und Bewährungsprüfung.
Amtliche Quellen
Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung
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