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Freiheitsstrafe über einem Jahr: Welche besonderen Umstände braucht Bewährung?

Gesamtwürdigung nach § 56 Absatz 2 StGB bei Freiheitsstrafen von mehr als einem bis höchstens zwei Jahren.

Kurzantwort

Bei mehr als einem Jahr bis höchstens zwei Jahren genügt die günstige Sozialprognose allein nicht. Zusätzlich müssen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Das können einzelne sehr gewichtige oder mehrere gewöhnliche Milderungsgründe sein, die zusammen besonderes Gewicht erreichen – etwa nachhaltige Wiedergutmachung, außergewöhnliche Entwicklung oder erhebliche Tatbesonderheiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Oberhalb eines Jahres sind Prognose und besondere Umstände nötig.
  • Mehrere Milderungsgründe können zusammen genügen.
  • Tat und Persönlichkeit sind umfassend zu würdigen.
  • Über zwei Jahre ist Strafaussetzung nach § 56 ausgeschlossen.

Besondere Umstände kommen zur positiven Prognose hinzu

§ 56 Absatz 2 StGB eröffnet Bewährung für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zwei Jahren. Neben Absatz 1 verlangt er besondere Umstände nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit; Wiedergutmachungsbemühungen sind ausdrücklich zu berücksichtigen.

Besondere Umstände müssen nicht völlig außergewöhnlich sein. Mehrere einfache Milderungsgründe können in ihrem Zusammenwirken das erforderliche Gewicht erreichen. Das Gericht darf die Prüfung nicht auf einen einzelnen Aspekt verkürzen.

Milderungsgründe als Gesamtbild dokumentieren

Die Verteidigung verbindet Tatmilderungen, geringen eigenen Beitrag, lange Verfahrensdauer, Geständnis, Wiedergutmachung, Therapie, stabile Lebensführung und besondere Strafempfindlichkeit zu einem nachvollziehbaren Gesamtbild.

Jeder Punkt wird belegt und sein Gewicht erklärt. Entscheidend ist nicht die Zahl der Unterlagen, sondern weshalb Tat und Person trotz der höheren Strafe eine Ausnahme vom Vollzug rechtfertigen.

  • Positive Prognose vollständig begründen.
  • Besondere Tat- und Täterumstände sammeln.
  • Wiedergutmachung konkret nachweisen.
  • Gesamtwürdigung ausdrücklich beantragen.

Keine starre Checkliste und kein Bewährungsrabatt

Eine günstige Sozialprognose ersetzt die besonderen Umstände nicht. Umgekehrt helfen starke Milderungsgründe nicht, wenn die Zukunftsprognose negativ bleibt.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Liegt die erkannte Strafe über zwei Jahren, ist Bewährung nach § 56 rechtlich ausgeschlossen.

Häufige Folgefragen

Reicht ein Geständnis als besonderer Umstand?

Es kann erheblich sein, reicht aber nicht automatisch; Gewicht und weitere Umstände sind gemeinsam zu würdigen.

Kann eine Strafe von genau zwei Jahren ausgesetzt werden?

Ja, wenn Prognose, besondere Umstände und gegebenenfalls die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.

Was gilt bei zwei Jahren und einem Monat?

§ 56 erlaubt dann keine Strafaussetzung; deshalb können Strafrahmen- und Einzelzumessungsfragen entscheidend sein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 56 StGB – Strafaussetzung bis zwei JahreAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 46 StGB – StrafzumessungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 1 StR 416/15Amtliche Quelle ↗
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