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Verhalten nach der Tat: Was wirkt strafmildernd oder strafschärfend?

Wiedergutmachung, Entschuldigung, Hilfeleistung, Beweissicherung und zulässiges Verteidigungsverhalten nach der Tat.

Kurzantwort

Ernsthafte Wiedergutmachung, Hilfe für Betroffene, freiwillige Rückgabe oder nachhaltige Verhaltensänderung können mildern. Zulässiges Schweigen oder Bestreiten darf dagegen nicht schärfen. Strafschärfend kann eigenständiges Nachtatverhalten wirken, etwa neue Rechtsverletzungen, Beweismanipulation oder Druck auf Zeugen; auch hier muss das Verhalten sicher festgestellt und individuell gewichtet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 46 nennt das Nachtatverhalten ausdrücklich.
  • Schweigen und zulässige Verteidigung sind kein Strafschärfungsgrund.
  • Wiedergutmachung muss ernsthaft und konkret sein.
  • Neue eigenständige Rechtsverletzungen können belasten.

Nachtatverhalten zeigt Verantwortung, aber ersetzt keine Tatprüfung

§ 46 Absatz 2 StGB nennt besonders das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und Ausgleich. Das Gericht darf tatsächliche Hilfe, freiwillige Rückabwicklung, Therapie oder nachhaltige Distanzierung würdigen. Für § 46a gelten zusätzliche Voraussetzungen und stärkere Rechtsfolgen.

Das Recht zu schweigen und den Vorwurf zu bestreiten darf nicht als fehlende Reue bestraft werden. Anders liegt es, wenn nach der Tat neue Straftaten begangen, Beweise vernichtet oder Zeugen bedroht werden; die belastende Annahme muss jedoch auf festgestellten Tatsachen beruhen.

Sinnvolle Schritte ohne Anerkennungsfalle planen

Vor Kontakt zu Betroffenen werden Schutzbedürfnisse, Kontaktverbote, zivilrechtliche Folgen und der Stand der Beweise geprüft. Häufig sind Rückzahlung über Dritte, Sicherung von Ersatzansprüchen oder eine professionelle Ausgleichsstelle geeigneter als eine unmittelbare Kontaktaufnahme.

Therapie, Abstinenz, Schuldenregulierung oder Rückgabe sollten nicht nur angekündigt, sondern durch Beginn, Kontinuität und Nachweise belegt werden. Dabei bleibt zu entscheiden, ob der Schritt mit einer Sacheinlassung verbunden wird.

  • Kontaktverbote und Haftauflagen prüfen.
  • Wiedergutmachung nachvollziehbar dokumentieren.
  • Zulässige Verteidigung nicht entschuldigen.
  • Neue Risiken durch direkte Kontakte vermeiden.

Reue lässt sich nicht erzwingen

Eine taktische Entschuldigung ohne Verantwortungsübernahme kann wenig oder sogar negativ wirken. Unkoordinierter Opferkontakt kann als Druck, Verdunkelung oder Verstoß gegen Auflagen verstanden werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Nachtatverhalten muss mit Verteidigungsposition, Beweislage und Schutzrechten Betroffener abgestimmt werden.

Häufige Folgefragen

Muss ich mich entschuldigen, um eine mildere Strafe zu bekommen?

Nein. Eine erzwungene Entschuldigung hat wenig Aussagekraft; zulässiges Bestreiten darf nicht belastend gewertet werden.

Wirkt eine Rückzahlung immer mildernd?

Sie kann mildern. Umfang, Zeitpunkt, Freiwilligkeit und persönliche Leistung bestimmen das Gewicht.

Darf Schweigen als fehlende Reue gelten?

Nein. Aus der Ausübung des Schweigerechts darf kein Strafschärfungsgrund gemacht werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 46 StGB – NachtatverhaltenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 46a StGB – Täter-Opfer-Ausgleich und WiedergutmachungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 136 StPO – SchweigerechtAmtliche Quelle ↗
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