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Strafzumessung nach § 46 StGB: Wie bestimmt das Gericht die Strafe?

Schuldmaß, persönliche Verhältnisse, Tatfolgen und Nachtatverhalten als Grundlagen einer individuellen Strafzumessung.

Kurzantwort

Ausgangspunkt ist die individuelle Schuld, nicht ein schematischer Tarif. Das Gericht muss die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abwägen, darunter Motive, Tatausführung, verschuldete Folgen, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat. Die Strafe muss innerhalb des richtigen Strafrahmens nachvollziehbar begründet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schuld ist Grundlage und Obergrenze der Strafe.
  • Tat- und personenbezogene Umstände sind gemeinsam zu würdigen.
  • Der gesetzliche Strafrahmen wird vor der konkreten Strafhöhe bestimmt.
  • Bestimmende Erwägungen müssen sich aus den Urteilsgründen ergeben.

Strafrahmen und konkrete Strafhöhe sind zwei Schritte

§ 46 Absatz 1 StGB bindet die Strafe an die Schuld und verlangt zugleich, ihre Wirkungen für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Absatz 2 nennt einen offenen Katalog von Zumessungsumständen. Zuerst ist der anwendbare Strafrahmen einschließlich möglicher minder schwerer Fälle und gesetzlicher Milderungen zu bestimmen; erst danach wird innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafe festgesetzt.

Nach § 267 Absatz 3 StPO müssen die Urteilsgründe die bestimmenden Zumessungsgründe erkennen lassen. Je näher sich die Strafe an einer Rahmenober- oder -untergrenze bewegt, desto genauer muss die Begründung die maßgeblichen Besonderheiten erklären. Ein bloßes Aufzählen von Schlagworten ersetzt die Gesamtwürdigung nicht.

Entlastende Tatsachen müssen belegbar in das Verfahren

Für die Verteidigung sind nicht nur die Tatvorwürfe, sondern auch Ausbildung, Arbeit, Sorgepflichten, Gesundheit, Therapie, Schulden, Wiedergutmachung und konkrete Zukunftsplanung beweisbar aufzubereiten. Bescheinigungen und neutrale Auskünfte sind belastbarer als pauschale Selbstdarstellungen.

Bei mehreren Delikten wird für jede Tat zunächst eine Einzelstrafe benötigt. Erst danach folgt gegebenenfalls die Gesamtstrafe. Im Plädoyer sollten Strafrahmen, Einzelzumessung, Gesamtstrafenbildung und Bewährung deshalb getrennt beantragt und begründet werden.

  • Anwendbaren Strafrahmen gesondert prüfen.
  • Entlastende persönliche Tatsachen belegen.
  • Jede Einzelstrafe getrennt nachvollziehen.
  • Urteilsgründe auf unzulässige Erwägungen prüfen.

Strafzumessung ist Wertung, aber kein freier Tarif

Umstände, die bereits gesetzliche Tatbestandsmerkmale sind, dürfen nicht nochmals strafschärfend eingesetzt werden. Ebenso dürfen Schweigen, zulässiges Bestreiten oder fehlende Reue bei bestreitender Tat nicht verdeckt als Zuschlag dienen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Die vertretbare Strafhöhe hängt von Tatbestand, Beweisergebnis und persönlicher Situation ab und kann ohne Akte nicht seriös vorhergesagt werden.

Häufige Folgefragen

Gibt es feste Strafen für bestimmte Delikte?

Außer gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen gibt es keinen verbindlichen Tarif. Die konkrete Strafe verlangt eine individuelle Zumessung.

Muss das Gericht jeden Umstand erwähnen?

Nicht jede Einzelheit, aber die bestimmenden Gründe müssen erkennbar sein und auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.

Kann eine Revision nur die Strafhöhe angreifen?

Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann möglich sein. Ob sie wirksam und sinnvoll ist, muss am Urteil geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 46 StGB – Grundsätze der StrafzumessungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 267 StPO – UrteilsgründeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 337 StPO – RevisionsgrundAmtliche Quelle ↗
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