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Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB: Reicht eine Rückzahlung?

Ganz oder überwiegend entschädigtes Opfer, erhebliche persönliche Leistung und Abgrenzung zum Täter-Opfer-Ausgleich.

Kurzantwort

Eine bloße Rückzahlung genügt für § 46a Nummer 2 nicht immer. Der Beschuldigte muss das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt haben und dafür erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erbracht haben. Unabhängig davon kann jede ernsthafte Wiedergutmachung nach § 46 strafmildernd wirken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nummer 2 verlangt überwiegende Entschädigung und persönliche Leistung.
  • Fremdfinanzierte Standardzahlung kann zu wenig sein.
  • Teilzahlungen können nach § 46 dennoch mildern.
  • Zivilrechtliche und strafrechtliche Wirkung sind zu trennen.

Wiedergutmachung muss wirtschaftlich und persönlich erheblich sein

§ 46a Nummer 2 StGB betrifft die vollständige oder überwiegende Entschädigung, wenn sie erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die Variante unterscheidet sich vom kommunikativen Täter-Opfer-Ausgleich nach Nummer 1.

Sind die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt, bleiben Zahlung, Rückgabe oder Sicherung von Ansprüchen als allgemeines Nachtatverhalten nach § 46 Absatz 2 bedeutsam. Die besondere Strafrahmenmilderung folgt aber nur aus § 46a.

Schaden, Leistungsweg und Verzicht transparent dokumentieren

Zuerst wird der strafrechtlich relevante und zivilrechtlich plausible Schaden bestimmt. Zahlungen werden mit Zweckbestimmung, Herkunft der Mittel, Ratenplan und Zustimmung des Empfängers dokumentiert.

Erheblicher persönlicher Verzicht kann durch langfristige Raten, Verkauf eigenen Vermögens oder andere nachweisbare Anstrengungen belegt werden. Zahlungen von Versicherern oder Angehörigen werden transparent eingeordnet.

  • Schaden rechtlich und rechnerisch prüfen.
  • Herkunft der Mittel dokumentieren.
  • Persönlichen Verzicht belegbar machen.
  • Zivilrechtliche Erklärungen begrenzen.

Zahlung ist kein automatischer Schuldspruch

Übereilte Anerkenntnisse können zivilrechtliche Folgen haben. Zahlungen dürfen nicht mit Bedingungen verbunden werden, die als Druck auf Zeugen oder Verletzte erscheinen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Schadenshöhe, Leistungsfähigkeit und persönliche Anstrengung sind einzelfallabhängig.

Häufige Folgefragen

Reicht Geld von Angehörigen?

Es kann den Schaden ausgleichen, belegt aber nicht ohne Weiteres die erhebliche persönliche Leistung des Beschuldigten.

Muss der ganze Schaden bezahlt sein?

§ 46a Nummer 2 verlangt ganze oder überwiegende Entschädigung; geringere Leistungen können nach § 46 mildern.

Ist eine Zahlung ein Geständnis?

Nicht zwingend. Zweck und Begleiterklärung müssen jedoch sorgfältig formuliert werden, weil sie beweisrechtlich relevant sein können.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 46a StGB – SchadenswiedergutmachungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 46 StGB – NachtatverhaltenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 49 StGB – Rechtsfolge der MilderungAmtliche Quelle ↗
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