§ 49 StGB senkt bei gesetzlich angeordneter oder zugelassener Milderung Mindest- und Höchstmaß des Strafrahmens nach festen Regeln. Ob gemildert werden muss oder darf, ergibt sich nicht aus § 49 selbst, sondern aus dem jeweiligen Milderungsgrund – etwa Beihilfe, Versuch oder verminderter Schuldfähigkeit. Danach wird die konkrete Strafe im verschobenen Rahmen zugemessen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 49 regelt die Rechtsfolge, nicht den Milderungsgrund.
- Manche Milderungen sind zwingend, andere stehen im Ermessen.
- Mindest- und Höchstmaß müssen rechnerisch neu bestimmt werden.
- Mehrere Milderungsgründe dürfen nicht ungeprüft verbraucht werden.
Zuerst Milderungsgrund, dann neuer Strafrahmen
§ 49 Absatz 1 legt feste Reduktionen für gesetzlich angeordnete Milderung fest. Absatz 2 gilt, wenn das Gesetz dem Gericht erlaubt, nach Ermessen zu mildern. Typische Verweisungen finden sich bei Beihilfe, Versuch und erheblich verminderter Schuldfähigkeit.
§ 50 StGB verhindert eine doppelte Milderung, wenn ein Umstand allein oder mit anderen bereits einen minder schweren Fall begründet und zugleich einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund darstellt. Das Gericht muss daher offenlegen, welche Umstände welchen Prüfungsschritt tragen.
Rechnung und Ermessensentscheidung getrennt prüfen
Die Verteidigung erstellt für jeden in Betracht kommenden Milderungsgrund eine eigene Prüfung: Voraussetzungen, Muss- oder Kannfolge, Ermessensgründe und neuer Zahlenrahmen. Rechenfehler können die gesamte Zumessung beeinflussen.
Bei mehreren Gründen ist zu prüfen, ob ein niedrigerer Sonderrahmen oder eine weitere Verschiebung günstiger ist und ob ein Umstand bereits verbraucht wurde. Die Bewertung darf nicht nur anhand des Endergebnisses erfolgen.
- Alle Milderungsnormen identifizieren.
- Zwingende und fakultative Folgen trennen.
- Neuen Strafrahmen rechnerisch ausweisen.
- Zusammentreffen nach § 50 prüfen.
Mehrere Gründe können zusammentreffen
Ein Milderungsgrund garantiert keine Strafe am unteren Rand des neuen Rahmens. Innerhalb des verschobenen Rahmens bleibt eine individuelle Zumessung erforderlich.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Die konkrete Berechnung hängt vom Ausgangsrahmen und der verweisenden Norm ab.
Häufige Folgefragen
Mildert ein Versuch immer?
Der Versuch kann nach § 23 Absatz 2 gemildert werden; die Entscheidung und ihre Begründung hängen vom Einzelfall ab.
Ist Beihilfe zwingend zu mildern?
Ja. § 27 Absatz 2 verweist für die Strafe des Gehilfen auf eine Milderung nach § 49 Absatz 1.
Kann zweimal gemildert werden?
Mehrere selbständige Milderungsgründe können zusammentreffen; § 50 setzt Grenzen, wenn derselbe Umstand schon einen Sonderrahmen trägt.
Amtliche Quellen
Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung
Wie wird meine Strafe bestimmt und welche Umstände sind dafür wichtig?
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