Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwaltschaft und danach Angeklagter beziehungsweise Verteidigung das Wort zu ihren Schlussvorträgen. Das Plädoyer ordnet Beweise, Rechtsfragen und mögliche Rechtsfolgen. Nach einer Erwiderung der Staatsanwaltschaft hat die Verteidigung das letzte Erwiderungsrecht; anschließend erhält der Angeklagte persönlich das letzte Wort.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Plädoyer folgt erst nach Abschluss der Beweisaufnahme.
- Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung und Rechtsfolgen sollten getrennt behandelt werden.
- Die Verteidigung darf auf einen erneuten staatsanwaltschaftlichen Vortrag erwidern.
- Das persönliche letzte Wort bleibt ein eigenständiges Recht.
Reihenfolge und Funktion
§ 258 Absatz 1 StPO gewährt Staatsanwaltschaft und danach Angeklagtem das Wort zu Ausführungen und Anträgen. Der Verteidiger trägt regelmäßig für den Angeklagten vor. Nach Absatz 2 gebührt dem Angeklagten das letzte Wort, auch wenn sein Verteidiger gesprochen hat.
Der Schlussvortrag ist kein Beweismittel. Er darf nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden und soll erklären, welche Feststellungen möglich sind, welche Zweifel verbleiben und welche Rechtsfolge beantragt wird.
Aufbau eines Verteidigerplädoyers
Ein klares Plädoyer beginnt mit dem Entscheidungsergebnis, ordnet sodann belastende und entlastende Beweise, behandelt Rechtsfragen und endet mit einem konkreten Antrag. Bei hilfsweiser Strafzumessungsverteidigung muss die Hauptverteidigungslinie erkennbar bleiben.
Verteidigerplädoyer und letztes Wort sollten sich ergänzen. Der Angeklagte muss nicht juristisch argumentieren; seine persönliche Erklärung darf aber die zuvor entwickelte Einlassung nicht unbeabsichtigt verändern.
- Beweisergebnisse während des Prozesses strukturieren.
- Haupt- und Hilfsargumentation klar trennen.
- Auf neue Ausführungen der Staatsanwaltschaft erwidern.
- Letztes Wort inhaltlich passend vorbereiten.
Abstimmung mit dem letzten Wort
Ein Plädoyer kann fehlende Beweise nicht ersetzen. Neue Tatsachenbehauptungen können einen Wiedereintritt auslösen oder unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wurden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Schwerpunkt und Antrag hängen von Beweisaufnahme, Einlassung und möglichen Rechtsfolgen ab.
Häufige Folgefragen
Muss mein Verteidiger plädieren?
Eine wirksame Verteidigung umfasst regelmäßig einen Schlussvortrag mit Bewertung und Antrag; die konkrete Form richtet sich nach dem Verfahren.
Darf ich selbst zusätzlich sprechen?
Ja. Sie erhalten persönlich das letzte Wort, unabhängig vom Verteidigerplädoyer.
Können im Plädoyer neue Beweise vorgelegt werden?
Ein Beweis muss grundsätzlich in die Beweisaufnahme eingeführt werden. Ein neuer Antrag kann einen Wiedereintritt erforderlich machen.
Amtliche Quellen
Schlussvorträge, Urteilsberatung und Strafurteil
Was passiert vom Schluss der Beweisaufnahme bis zum schriftlichen Urteil?
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