Ein Strafbefehl kann die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre für die Neuerteilung festsetzen; im Strafbefehlsverfahren darf die Sperre höchstens zwei Jahre betragen. Das ist von einem zeitlich begrenzten Fahrverbot zu unterscheiden und kann beruflich weitreichende Folgen haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Fahrerlaubnisentziehung ist im Strafbefehl zulässig.
- Die Sperre darf dort höchstens zwei Jahre betragen.
- Entziehung und Fahrverbot sind verschiedene Rechtsfolgen.
- Einspruchsumfang und mögliche vorläufige Entziehung müssen abgestimmt werden.
Entziehung, Sperre und Fahrverbot
§ 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StPO erlaubt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Materiell richten sich Entziehung und Sperre nach §§ 69 und 69a StGB. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine andere Rechtsfolge und ebenfalls im Strafbefehl zulässig.
Die Entziehung setzt voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Bei bestimmten Verkehrstaten enthält § 69 Absatz 2 StGB Regelbeispiele; dennoch sind Tat, Zusammenhang und besondere Umstände konkret zu prüfen.
Tatbezug und Eignungsprognose prüfen
Prüfen Sie, ob bereits eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO besteht, seit wann der Führerschein verwahrt wird und wie die Sperrfrist berechnet wird. Tatablauf, Alkohol- oder Messwerte, Fahreignung und berufliche Auswirkungen gehören in die Verteidigungsplanung.
Ein Einspruch kann je nach Abtrennbarkeit auf die Fahrerlaubnisfolge beschränkt werden, bindet dann aber in anderen Teilen. Vor jeder Beschränkung ist zu klären, welche Feststellungen zur Tat bereits rechtskräftig würden und ob sie die Eignungsfrage vorprägen.
- Tenor auf Entziehung, Sperre und Fahrverbot prüfen.
- Vorläufige Entziehungszeiten dokumentieren.
- Tatbezug und Fahreignung anhand der Akte bewerten.
- Einspruchsumfang vor Teilrechtskraft festlegen.
Berufliche Härte ersetzt nicht die Rechtsprüfung
Die Entziehung beendet die Fahrerlaubnis; nach der Sperre ist regelmäßig eine Neuerteilung nötig. Ein Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis dagegen bestehen. Wer beides verwechselt, unterschätzt Aufwand und Dauer.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Tatbezug, Eignung, Sperrfrist und Verwaltungsverfahren müssen im Einzelfall zusammen geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Ist Entziehung dasselbe wie Fahrverbot?
Nein. Bei Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; beim Fahrverbot ruht nur die Fahrberechtigung für die bestimmte Zeit.
Wie lang darf die Sperre im Strafbefehl sein?
Nach § 407 Absatz 2 Nummer 2 höchstens zwei Jahre.
Zählt die vorläufige Entziehung?
Ihre Dauer kann für die Sperrfrist bedeutsam sein und muss anhand der gesetzlichen Anrechnung geprüft werden.
Amtliche Quellen
Strafbefehl: Einspruch, Hauptverhandlung und mögliche Folgen
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