Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis; zugleich bestimmt das Gericht grundsätzlich eine Sperre für die Neuerteilung. Anders als beim Fahrverbot lebt die Berechtigung nach Zeitablauf nicht automatisch wieder auf.
Das Wichtigste in Kürze
- Entziehung setzt festgestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.
- Das Gesetz nennt Regelfälle, erlaubt aber eine Prüfung besonderer Umstände.
- Mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis; Neuerteilung erfordert ein Verwaltungsverfahren.
- Die Sperrfrist ist von einer vorläufigen Entziehung und einem Fahrverbot zu unterscheiden.
Ungeeignetheit und gesetzliche Regelfälle
§ 69 StGB verpflichtet das Gericht zur Entziehung, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Absatz 2 nennt bestimmte Verkehrsstraftaten, bei denen Ungeeignetheit regelmäßig anzunehmen ist.
Nach § 69a StGB bestimmt das Gericht grundsätzlich eine Sperre, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft; ein deutscher Führerschein wird eingezogen. Eine spätere Neuerteilung richtet sich nach Fahrerlaubnisrecht und erfolgt nicht automatisch durch Ablauf der Sperre.
Sperrfrist, Neuerteilung und Nachweise
Prüfen Sie Tatbezug, Fahrerrolle, Mess- und Blutwerte, Unfallumstände, Vorbelastungen und alle Tatsachen zur Fahreignung. Bei einem gesetzlichen Regelfall müssen besondere Umstände konkret belegt werden, wenn ausnahmsweise keine Ungeeignetheit vorliegen soll.
Dokumentieren Sie berufliche Abhängigkeit, absolvierte Beratung oder Therapie und seit der Tat eingetretene Veränderungen. Solche Umstände ersetzen nicht die rechtliche Eignungsprüfung, können aber für Prognose, Sperrfrist und spätere Neuerteilung bedeutsam sein.
- Tatbezug und Eignungstatsachen anhand der Akte prüfen.
- Besondere Umstände und Entwicklung belegen.
- Sperrfrist und Zeitpunkt möglicher Neuerteilung planen.
- Erst nach behördlicher Neuerteilung wieder fahren.
Abgrenzung zum Fahrverbot und praktische Folgen
Der Ablauf der Sperre erlaubt nicht automatisch wieder das Fahren. Vorher muss eine Fahrerlaubnis neu erteilt sein. Je nach Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen.
Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Ob ein Regelfall widerlegt werden kann, welche Sperre droht und welche Anforderungen die Fahrerlaubnisbehörde stellt, hängt von Tat, Vorgeschichte und persönlicher Entwicklung ab.
Häufige Folgefragen
Bekomme ich den Führerschein nach der Sperre automatisch zurück?
Nein. Die Fahrerlaubnis ist erloschen und muss neu erteilt werden. Die Sperre bestimmt nur, bis wann die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Ist die Entziehung dasselbe wie ein Fahrverbot?
Nein. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; bei der Entziehung erlischt sie und muss später neu beantragt werden.
Kann das Gericht von einem Regelfall abweichen?
Die Regelwirkung kann durch besondere Umstände des konkreten Falls entkräftet sein. Das verlangt eine belastbare, einzelfallbezogene Prüfung.
Amtliche Quellen
Fahrerlaubnisentziehung, Sperrfrist und Fahrverbot
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