Gegen ein amtsgerichtliches Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann stattdessen unmittelbar Revision eingelegt werden. Die Sprungrevision eröffnet keine neue Beweisaufnahme, sondern nur Rechtskontrolle. Sie ist deshalb vor allem dann erwägenswert, wenn die entscheidenden Tatsachen feststehen und ein tragfähiger Rechtsfehler überprüft werden soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Sprungrevision überspringt die Berufungsinstanz.
- Sie prüft Rechtsfehler, nicht den Sachverhalt neu.
- Ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten kann die Verfahrensroute verändern.
- Die strengen Revisionsbegründungsregeln gelten vollständig.
Direkt vom Amtsgericht in die Revision
§ 335 Absatz 1 StPO erlaubt gegen ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, anstelle der Berufung die Revision. Statthaftigkeit bedeutet noch nicht Erfolg: Einlegung, Begründung und Revisionsgründe richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Revision.
Legt ein anderer Beteiligter Berufung ein, wird die Sprungrevision nach § 335 Absatz 3 StPO grundsätzlich als Berufung behandelt. Für Urteile im Bereich der Annahmeberufung enthält § 335 besondere Verknüpfungen, die vor der Wahl genau geprüft werden müssen.
Berufung oder Revision strategisch vergleichen
Die Berufung eignet sich, wenn Zeugen erneut gehört, neue Tatsachen eingeführt oder die Beweiswürdigung umfassend verändert werden soll. Sprungrevision kommt eher in Betracht, wenn das Urteil auf einem klaren materiell-rechtlichen Fehler oder einem ordnungsgemäß dokumentierten Verfahrensfehler beruht.
Vor der Wahl müssen schriftliches Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll soweit verfügbar analysiert werden. Da die Einlegungsfrist kurz ist, kann die Entscheidung zunächst fristwahrend vorbereitet werden; unklare oder widersprüchliche Erklärungen sind zu vermeiden.
- Tatsächliche und rechtliche Angriffspunkte trennen.
- Bedarf einer neuen Beweisaufnahme beurteilen.
- Rechtsmittel anderer Beteiligter beobachten.
- Revisionsfristen und Begründungsform von Beginn an sichern.
Sperrberufung und Folgen gemischter Rechtsmittel
Wer die Tatsacheninstanz überspringt, kann in der Revision keine neue Beweisaufnahme verlangen. Scheitert die Revision, steht die ausgelassene Berufung nicht nachträglich offen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Die richtige Wahl hängt von Urteil, Beweislage, Rügepotenzial und Rechtsmitteln anderer Beteiligter ab.
Häufige Folgefragen
Ist die Sprungrevision schneller?
Sie überspringt eine Instanz, kann aber wegen der strengen Rechtsprüfung nicht allein nach Geschwindigkeit gewählt werden.
Kann ich dort neue Zeugen benennen?
Nein. Die Revision ist grundsätzlich keine neue Tatsacheninstanz.
Was passiert bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft?
Dann wird die Sprungrevision nach § 335 Absatz 3 StPO grundsätzlich als Berufung behandelt.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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