Bei bestimmten amtsgerichtlichen Urteilen mit geringeren Rechtsfolgen wird die Berufung nur angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Das betrifft insbesondere niedrige Geldstrafen beziehungsweise geringe Geldbußen. Die Berufung muss trotzdem zuerst form- und fristgerecht eingelegt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- § 313 StPO begrenzt die Berufung bei geringeren Rechtsfolgen.
- Die Einlegungsfrist bleibt unverändert.
- Eine konkrete Begründung hilft, den rechtlichen oder tatsächlichen Prüfbedarf zu zeigen.
- Über die Annahme entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss.
Wann § 313 StPO eingreift
Nach § 313 Absatz 1 StPO bedarf die Berufung der Annahme, wenn der Angeklagte zu nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, bei einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe diesen Umfang nicht übersteigt oder eine Geldbuße von höchstens 250 Euro festgesetzt wurde. Entsprechendes gilt für bestimmte Berufungen der Staatsanwaltschaft.
Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. § 322a StPO regelt die Entscheidung durch Beschluss. Die Annahme ersetzt nicht die rechtzeitige Einlegung und prüft noch nicht abschließend den späteren Ausgang der Berufung.
Warum eine konkrete Begründung besonders wichtig ist
Die Begründung sollte einen konkreten Fehler oder tatsächlichen Prüfbedarf benennen: unzutreffende Feststellung, übergangenes Beweismittel, falsche Rechtsanwendung oder unangemessene Rechtsfolge. Pauschale Unzufriedenheit erschwert die Prüfung.
Auch geringe Geldstrafen können Führungszeugnis-, Berufs- oder aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Diese Konsequenzen sollten erklärt werden, soweit sie für Bedeutung und Verteidigungsziel relevant sind.
- Rechtsfolge exakt mit den Schwellenwerten vergleichen.
- Berufung unabhängig davon fristgerecht einlegen.
- Konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Prüfpunkt benennen.
- Nebenfolgen der Verurteilung nachvollziehbar darlegen.
Annahmeentscheidung und weitere Planung
Die Annahmeprüfung darf nicht mit einer freiwilligen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle verwechselt werden. Wird die Berufung nicht angenommen, findet keine neue Tatsachenverhandlung statt.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Ob die Schwellenwerte erreicht sind, bestimmt sich nach dem vollständigen Urteil und bei mehreren Rechtsfolgen nach ihrer gesetzlichen Einordnung.
Häufige Folgefragen
Ist eine Strafe von 15 Tagessätzen automatisch unanfechtbar?
Nein. Die Berufung bedarf dann grundsätzlich der Annahme, kann aber bei vorhandenen Prüfgründen angenommen werden.
Muss ich die Berufung begründen?
Die Einlegung ist auch ohne Begründung möglich; bei der Annahmeberufung ist eine konkrete Begründung praktisch besonders wichtig.
Gibt es statt Berufung eine Revision?
Eine Sprungrevision kann gesetzlich in Betracht kommen; ihre Voraussetzungen und Risiken müssen gesondert geprüft werden.
