Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist grundsätzlich Berufung zulässig. Sie muss regelmäßig binnen einer Woche nach Verkündung beim Amtsgericht eingelegt werden. Das Landgericht verhandelt Tatsachen und Rechtsfragen neu; Umfang, neue Beweise, mögliche Beschränkung und das Risiko einer ungünstigeren Entscheidung hängen davon ab, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Tatsachen- und Beweisprüfung.
- Die Einlegungsfrist beträgt regelmäßig eine Woche und läuft meist ab der Urteilsverkündung.
- Eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte kann möglich, aber folgenschwer sein.
- Vor Rücknahme oder Ausgestaltung sollten Urteil, Protokoll und Rechtsmittellage geprüft werden.
Welche Urteile mit Berufung angegriffen werden können
§ 312 StPO eröffnet die Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Das Rechtsmittel führt grundsätzlich zu einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht, in der nicht nur Rechtsfehler, sondern auch Tatsachen, Glaubwürdigkeit und Beweise erneut gewürdigt werden können.
Nach § 314 StPO muss die Berufung grundsätzlich binnen einer Woche nach Verkündung beim Gericht des ersten Rechtszugs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, gelten besondere Regeln für den Fristbeginn. § 315 StPO regelt die Berufungsbefugnis; die Begründung kann nach § 317 StPO gesondert erfolgen.
Einlegung, Vorbereitung und neue Hauptverhandlung
Sichern Sie Verkündungsdatum, Zustellungsumschlag, Urteil und jede Rechtsmittelbelehrung. Eine fristwahrende Einlegung muss nicht bereits die gesamte Verteidigungsstrategie offenlegen. Danach sollten schriftliche Urteilsgründe, Hauptverhandlungsprotokoll und Akte ausgewertet werden.
In der Berufung können Zeugen erneut vernommen und weitere Beweise erhoben werden. Entscheidend ist, welches Ziel verfolgt wird: Freispruch, andere rechtliche Bewertung, geringere Strafe oder Begrenzung von Nebenfolgen. Daraus folgt, welche Beweisanträge, Erklärungen und Unterlagen vorbereitet werden.
- Verkündungs- und Zustellungsdaten sofort notieren.
- Berufung innerhalb der laufenden Frist formwirksam einlegen.
- Urteilsgründe, Protokoll und Akte vollständig auswerten.
- Ziel, Beweismittel und Risiko einer Gegenberufung klären.
Beschränkung, Verschlechterung und sichere nächste Schritte
Hat auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, kann eine strengere Entscheidung möglich sein. Bei alleiniger Anfechtung durch den Angeklagten schützt § 331 StPO grundsätzlich vor einer Verschlechterung der Rechtsfolgen; Reichweite und Ausnahmen müssen jedoch anhand der Rechtsmittelerklärungen geprüft werden.
Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Fristbeginn, Statthaftigkeit und sinnvolle Beschränkung hängen vom konkreten Urteil und den Erklärungen aller Verfahrensbeteiligten ab und erfordern individuelle Prüfung.
Häufige Folgefragen
Wo muss ich Berufung einlegen?
Beim Gericht des ersten Rechtszugs, also regelmäßig bei dem Amtsgericht, das das Urteil verkündet hat. Die Einlegung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Werden Zeugen noch einmal gehört?
Das ist möglich und häufig. Die Berufung ist eine neue Tatsacheninstanz; das Landgericht bestimmt den erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme.
Kann die Strafe höher werden?
Bei einer alleinigen Berufung des Angeklagten gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten Rechtsmittel eingelegt, besteht dieser Schutz nicht in gleicher Weise.
