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Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren: Wie verteidigt sich der Angeklagte gegen den Antrag?

Anspruchsgrund, Verletzungsfolgen, Größenordnung, Beweis und Absehen von der Entscheidung bei Schmerzensgeld.

Kurzantwort

Schmerzensgeld kann nach §§ 403 ff. StPO unmittelbar im Strafverfahren verlangt werden. Der Antrag muss Verletzung, Kausalität und Bemessungsgrundlagen nachvollziehbar darlegen; bei unbezifferten Anträgen muss die erwartete Größenordnung erkennbar sein. Von einer Schmerzensgeldentscheidung darf das Gericht nur absehen, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet erscheint.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schmerzensgeld ist ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 403 StPO.
  • Anspruchsgrund und Bemessungsfaktoren müssen beweisbar sein.
  • § 406 begrenzt das Absehen bei Schmerzensgeld besonders streng.
  • Eine Stattgabe schafft einen zivilrechtlich vollstreckbaren Titel.

Immaterieller Ausgleich im Strafurteil

Der Anspruch auf Schmerzensgeld folgt typischerweise aus § 253 Absatz 2 in Verbindung mit einer Haftungsnorm wie § 823 BGB. Im Adhäsionsverfahren müssen neben der strafrechtlichen Tat die zivilrechtlichen Voraussetzungen feststehen. Das Strafgericht ermittelt die für den Anspruch tragenden Tatsachen nach den strafprozessualen Beweisregeln.

§ 406 Absatz 1 Satz 6 StPO lässt ein Absehen von der Schmerzensgeldentscheidung nur zu, wenn der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint. Eine bloße erhebliche Verzögerung oder allgemeine Nichteignung genügt hier nicht. Bei Stattgabe steht der Ausspruch einem Zivilurteil gleich und wird vorläufig vollstreckbar erklärt.

Verletzung, Kausalität und Bemessung getrennt prüfen

Zu prüfen sind Art und Dauer der Verletzung, Behandlung, Schmerzen, psychische Folgen, Vorschäden, Mitverursachung, wirtschaftliche Auswirkungen und bereits erbrachte Leistungen. Ärztliche Unterlagen und Gutachten müssen dem konkreten Anspruch zugeordnet werden.

Bei unbeziffertem Antrag wird kontrolliert, ob die Vorstellung des Antragstellers zur Größenordnung ausreichend kenntlich ist. Die Verteidigung sollte nicht nur pauschal widersprechen, sondern unstreitige, streitige und beweisbedürftige Bemessungsfaktoren sauber trennen.

  • Anspruchsgrund und Haftungsnorm bestimmen.
  • Verletzungsfolgen chronologisch prüfen.
  • Bemessungsfaktoren und Belege zuordnen.
  • Anerkenntnis oder Vergleich nur ausdrücklich und geprüft erwägen.

Strafrechtliche Verurteilung bestimmt nicht automatisch die Höhe

Ein Anerkenntnis führt nach § 406 Absatz 2 zur Verurteilung gemäß Anerkenntnis und darf nicht beiläufig erklärt werden. Auch eine strafprozessuale Verständigung erledigt einen Schmerzensgeldantrag nicht automatisch.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Anspruch und Höhe hängen von individuellen Verletzungsfolgen, Kausalität und dem vollständigen Beweisergebnis ab.

Häufige Folgefragen

Kann das Gericht wegen Zeitmangels einfach nicht über Schmerzensgeld entscheiden?

Nein. Bei Schmerzensgeld ist das Absehen nach § 406 Absatz 1 Satz 6 auf Unzulässigkeit oder ersichtliche Unbegründetheit begrenzt.

Muss der Antrag einen festen Eurobetrag nennen?

Nicht zwingend. Ein unbezifferter Antrag muss aber eine hinreichende Größenordnung und die Bemessungsgrundlagen erkennen lassen.

Ist der Betrag mit der strafrechtlichen Verurteilung festgelegt?

Nein. Haftungsgrund und Höhe verlangen eine eigene zivilrechtliche und tatsächliche Prüfung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 403 StPO – AdhäsionsanspruchAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 406 StPO – Entscheidung über den AntragAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 253 BGB – Immaterieller SchadenAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 823 BGB – SchadensersatzpflichtAmtliche Quelle ↗
  5. 05BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19Amtliche Quelle ↗
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