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Einziehung bei Drittbegünstigten nach § 73b StGB: Wann haftet ein anderer?

Vertretungs-, Verschiebungs- und Rechtsnachfolgefälle bei Unternehmen, Angehörigen, Erben und sonstigen Vermögensempfängern.

Kurzantwort

Einziehung kann sich auch gegen eine Person oder ein Unternehmen richten, die nicht Täter oder Teilnehmer sind. § 73b StGB erfasst insbesondere Handeln für einen anderen, unentgeltliche oder rechtsgrundlose Übertragungen, erkennbare deliktische Herkunft sowie bestimmte Erbfälle. Die Drittperson wird dafür am Verfahren beteiligt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drittbegünstigte werden nicht wegen der Tat bestraft.
  • Vertretungs- und Verschiebungsfälle haben unterschiedliche Voraussetzungen.
  • Gutgläubiger entgeltlicher Erwerb kann die Einziehung ausschließen.
  • Entreicherung ist bei Dritten unter § 73e Absatz 2 gesondert relevant.

Auch Nichtbeschuldigte können Einziehungsadressaten sein

§ 73b Absatz 1 StGB nennt drei Gruppen: Der Täter handelte für den anderen; das Erlangte wurde unentgeltlich, rechtsgrundlos oder bei erkennbarer deliktischer Herkunft übertragen; oder es ging im Wege bestimmter Rechtsnachfolge über. Ein gutgläubiger entgeltlicher Zwischenerwerb kann den Zugriff begrenzen.

Die Einziehung ist eine Maßnahme eigener Art und keine Schuldstrafe gegen den Dritten. Der BGH hat für juristische Personen klargestellt, dass bei Handeln für das Unternehmen nicht allein die Gutgläubigkeit anderer Organe entscheidet. §§ 424 ff. StPO sichern die Beteiligungsrechte.

Übertragungsweg und Kenntnisstand dokumentieren

Zu prüfen sind Rechtsgrund, Gegenleistung, Zeitpunkt, Kenntnis, Organstellung und tatsächliche Verfügungsgewalt. Bei Unternehmen müssen Zufluss in das Gesellschaftsvermögen und private Entnahmen auseinandergehalten werden.

Angehörige oder Erben sollten Schenkungen, Darlehen, Kaufverträge und Zahlungsnachweise früh geordnet sichern. Eine Erklärung, keine Einwendungen zu erheben, darf nicht ohne Kenntnis ihrer Folgen abgegeben werden.

  • Vollständige Übertragungskette erstellen.
  • Rechtsgrund und Gegenleistung belegen.
  • Kenntniszeitpunkt gesondert prüfen.
  • Beteiligungsbeschluss und Einziehungsantrag auswerten.

Drittbeteiligung schafft eigene Verfahrensrechte

Einziehungsbeträge können gegen Unternehmen oder Familienvermögen vollstreckt werden, obwohl die betroffene Person nicht angeklagt ist. Der Fortgang des Strafverfahrens wird durch die Beteiligung grundsätzlich nicht aufgehalten.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Übertragungskette, Kenntnis und fortbestehende Bereicherung verlangen eine Einzelfallprüfung.

Häufige Folgefragen

Kann gegen eine GmbH eingezogen werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 73b vorliegen, etwa weil ein Organ für sie handelte und sie dadurch erlangte.

Bin ich als Dritter damit Beschuldigter?

Nein. Die Einziehungsbeteiligung betrifft die Maßnahme; eine eigene Beschuldigtenstellung folgt daraus nicht automatisch.

Schützt Gutgläubigkeit immer?

Nein. Ihre Bedeutung hängt von der Fallgruppe, Gegenleistung und möglichen Entreicherung ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73b StGB – Einziehung bei anderenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 73e StGB – Ausschluss der EinziehungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19Amtliche Quelle ↗
  4. 04§ 424 StPO – EinziehungsbeteiligteAmtliche Quelle ↗
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