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§ 73e StGB: Wann schließen Rückzahlung oder Entreicherung die Einziehung aus?

Erloschene Verletztenansprüche, Verjährungsausnahme und besondere Entreicherungsregel für Drittbegünstigte.

Kurzantwort

Soweit der Rückgewähr- oder Wertersatzanspruch des Verletzten erloschen ist, ist die Einziehung nach §§ 73 bis 73c grundsätzlich ausgeschlossen. Bloße Verjährung genügt dafür nicht. Bei Drittbegünstigten kann zusätzlich eine gutgläubige Entreicherung nach § 73e Absatz 2 die Einziehung begrenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfüllung kann eine doppelte Inanspruchnahme verhindern.
  • Verjährung des Opferanspruchs schließt Einziehung nicht aus.
  • Teilzahlungen wirken nur in entsprechender Höhe.
  • Die Entreicherungsregel des Absatzes 2 gilt speziell in Fällen des § 73b.

Erlöschen ist mehr als wirtschaftlicher Verlust

§ 73e Absatz 1 StGB knüpft an das Erlöschen des dem Verletzten aus der Tat entstandenen Rückgewähr- oder Wertersatzanspruchs an. Erfüllung, Aufrechnung oder andere Erlöschensgründe können relevant sein; die Verjährung ist ausdrücklich ausgenommen.

Absatz 2 schützt in Drittbegünstigtenfällen denjenigen, bei dem der Wert nicht mehr vorhanden ist, wenn ihm die einziehungsbegründenden Umstände weder bekannt noch infolge Leichtfertigkeit unbekannt waren. Für Täter und Teilnehmer besteht keine entsprechende allgemeine Entreicherungsklausel im Erkenntnisverfahren.

Zahlungen und Anspruchsgrund lückenlos zuordnen

Zahlungsbeleg, Empfänger, Verwendungszweck, Forderungsinhaber und betroffene Tat müssen zusammenpassen. Vergleich, Erlass oder Aufrechnung sind anhand der zugrunde liegenden Erklärung zu prüfen.

Bei Drittbegünstigten ist zusätzlich festzuhalten, wann der Wert wegfiel und welcher Kenntnisstand zu diesem Zeitpunkt bestand. Eine bloße Behauptung, das Geld sei verbraucht, reicht nicht.

  • Anspruch und Erwerbstat zuordnen.
  • Erlöschensgrund rechtlich bestimmen.
  • Teilzahlungen betragsgenau anrechnen.
  • Bei Dritten Kenntnis und Entreicherung belegen.

Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht vermischen

Zahlungen auf andere Forderungen oder an nicht berechtigte Personen beseitigen den tatbezogenen Anspruch nicht zwingend. Ebenso schützt Anspruchsverjährung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vor Einziehung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Zivilrechtliches Erlöschen und strafrechtliche Einziehung müssen anhand derselben Tat sauber abgeglichen werden.

Häufige Folgefragen

Verhindert Schadensersatz die Einziehung?

Soweit der tatbezogene Anspruch wirksam erfüllt und damit erloschen ist, kann § 73e die Einziehung ausschließen.

Reicht die Verjährung der Forderung?

Nein. § 73e Absatz 1 Satz 2 nimmt verjährte Ansprüche ausdrücklich aus.

Gilt Entreicherung auch für den Täter?

Die besondere Regel des Absatzes 2 betrifft Drittbegünstigte nach § 73b, nicht allgemein Täter und Teilnehmer.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73e StGB – Ausschluss der EinziehungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 73b StGB – DrittbegünstigteAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 459g StPO – Unterbleiben der VollstreckungAmtliche Quelle ↗
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