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Erweiterte Einziehung nach § 73a StGB: Vermögen aus anderen Taten?

Wann Gegenstände aus anderen rechtswidrigen Taten in einem laufenden Strafverfahren eingezogen werden können.

Kurzantwort

§ 73a StGB erlaubt die Einziehung eines Gegenstands, der durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt wurde. Die Herkunft aus einer solchen Tat muss das Gericht nach dem Beweisergebnis feststellen; ungeklärter Wohlstand oder ein bloßer Verdacht illegaler Herkunft reichen für diese Vorschrift nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anknüpfungspunkt ist eine abgeurteilte rechtswidrige Tat.
  • Der einzuziehende Gegenstand kann aus einer anderen Tat stammen.
  • Die deliktische Herkunft bedarf gerichtlicher Überzeugung.
  • Frühere Einziehungsanordnungen müssen berücksichtigt werden.

§ 73a erweitert den Tatbezug, nicht den Beweismaßstab

Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, ordnet § 73a Absatz 1 StGB die Einziehung auch von Gegenständen an, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden. Absatz 2 verhindert eine doppelte Abschöpfung bei einer späteren Entscheidung.

Die Vorschrift unterscheidet sich von § 76a Absatz 4 StGB. § 73a setzt eine Verurteilung wegen einer Anknüpfungstat voraus und verlangt die Überzeugung, dass der konkrete Gegenstand aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt.

Herkunft jedes Gegenstands und Tatzeitraum prüfen

Vermögenszuwachs, legale Einkünfte, Schenkungen, Darlehen und frühere Erwerbe werden zeitlich gegenübergestellt. Für jeden Gegenstand ist zu klären, weshalb er gerade aus einer rechtswidrigen Tat stammen soll.

Die Verteidigung sollte legale Herkunftsbelege geordnet vorlegen, ohne unkoordiniert neue Erklärungsrisiken zu schaffen. Bereits rechtskräftig eingezogene Werte oder frühere Verfahren gehören in die Chronologie.

  • Anknüpfungstat genau bestimmen.
  • Jeden Gegenstand zeitlich zuordnen.
  • Legale Herkunft dokumentieren.
  • Frühere Einziehungen auf Doppelansatz prüfen.

Nicht mit selbständiger Einziehung nach § 76a verwechseln

Ungewöhnlicher Besitz kann Ermittlungen auslösen, ersetzt aber nicht die erforderliche Herkunftsfeststellung. Zugleich kann eine unvollständige oder widersprüchliche Herkunftserklärung die Beweiswürdigung belasten.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Die Abgrenzung zu §§ 73 und 76a StGB ist verfahrens- und beweisabhängig.

Häufige Folgefragen

Muss die andere Tat angeklagt sein?

Die Einziehung nach § 73a kann eine andere Tat betreffen; ihre rechtswidrige Herkunft muss das Gericht dennoch feststellen.

Reicht ein unerklärtes Missverhältnis zum Einkommen?

Ein Missverhältnis kann ein Indiz sein, ersetzt aber nicht ohne Weiteres die erforderliche Gesamtwürdigung.

Ist § 73a dasselbe wie § 76a Absatz 4?

Nein. Voraussetzungen und Verfahrenslage unterscheiden sich erheblich.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73a StGB – Erweiterte EinziehungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 76a StGB – Selbständige EinziehungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19Amtliche Quelle ↗
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