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Richter zugleich Zeuge oder Sachverständiger: Ausschluss nach § 22

Wann eigene fallbezogene Wahrnehmungen oder eine sachverständige Vernehmung den Richter kraft Gesetzes ausschließen.

Kurzantwort

Ist der Richter in derselben Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden, greift § 22 Nummer 5 StPO. Eigene fallbezogene Wahrnehmungen können außerdem eine Zeugenrolle erforderlich machen. Nicht jede dienstliche Aktenkenntnis und nicht jede bloße Benennung als Zeuge führen automatisch zum Ausschluss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger löst gesetzlichen Ausschluss aus.
  • Bloße Benennung oder Ladung genügt nicht stets.
  • Amtliche Aktenkenntnis ist von eigener Wahrnehmung zu trennen.
  • Eine Selbstanzeige klärt zweifelhafte Konstellationen.

Richterliche Entscheidung und eigene Beweisrolle dürfen nicht zusammenfallen

§ 22 Nummer 5 StPO nennt die Vernehmung des Richters als Zeuge oder Sachverständiger in der Sache. Der Richter soll nicht zugleich Beweisperson und Entscheider sein. Der Ausschluss besteht kraft Gesetzes und wird nicht erst durch einen erfolgreichen Befangenheitsantrag erzeugt.

Dienstlich aus der Akte erlangtes Wissen ist grundsätzlich Teil richterlicher Tätigkeit und keine eigene Zeugenaussage. Anders kann es bei persönlichen fallbezogenen Wahrnehmungen liegen. Eine bloße Ladung oder taktische Benennung als Zeuge darf den gesetzlichen Richter nicht ohne tragfähige Beweisbedeutung verdrängen.

Wissensquelle, Vernehmung und Beweisbedeutung sauber dokumentieren

Festgehalten wird, welche konkrete Tatsache der Richter aus eigener Wahrnehmung kennen soll, wann und außerhalb welcher richterlichen Tätigkeit sie wahrgenommen wurde. Frühere Vernehmungsprotokolle oder Gutachteraufträge werden vollständig beigezogen.

Ist die Wissensquelle unklar, kann eine Selbstanzeige nach § 30 eine förmliche Prüfung auslösen. Die Verteidigung erklärt zugleich, warum die Tatsache für Schuld- oder Rechtsfolgenfrage erheblich ist.

  • Konkrete eigene Wahrnehmung bezeichnen.
  • Aktenwissen davon abgrenzen.
  • Frühere Vernehmung oder Gutachten sichern.
  • Selbstanzeige und Ausschlussprüfung anregen.

Nicht jedes Wissen außerhalb der Hauptverhandlung macht den Richter zum Zeugen

Ein unbegründeter Beweisantritt gegen den Richter ersetzt keine tatsächliche Zeugenstellung. Umgekehrt kann die pauschale Einordnung eigener Wahrnehmung als bloßes Aktenwissen die notwendige Trennung von Beweis und Entscheidung verdecken.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Wissensquelle, Vernehmungsstatus und Erheblichkeit sind fallbezogen zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Reicht es, den Richter als Zeugen zu benennen?

Nein. Die bloße Benennung macht ihn nicht automatisch zum ausgeschlossenen Zeugen; es braucht eine konkrete erhebliche Wahrnehmung und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Was ist mit Wissen aus der Ermittlungsakte?

Das ist grundsätzlich richterliche Aktenkenntnis, nicht eigene Zeugenwahrnehmung.

Darf der Richter trotz Ausschluss unterschreiben?

Ein ausgeschlossener Richter muss sich richterlicher Tätigkeit in der Sache enthalten; konkrete Folgen früherer oder späterer Mitwirkung sind gesondert zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 22 StPO – Richter als Zeuge oder SachverständigerAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 30 StPO – SelbstanzeigeAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01Amtliche Quelle ↗
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