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Frist im Strafverfahren versäumt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wann eine unverschuldete Fristversäumnis geheilt werden kann, welche Wochenfrist für den Antrag gilt und welche Tatsachen glaubhaft zu machen sind.

Kurzantwort

Wer ohne eigenes Verschulden eine strafprozessuale Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StPO Wiedereinsetzung beantragen. Der Antrag muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt, begründet und glaubhaft gemacht werden; zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen. Bloßes Übersehen oder Abwarten genügt regelmäßig nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wiedereinsetzung setzt fehlendes eigenes Verschulden an der Fristversäumnis voraus.
  • Der Antrag läuft grundsätzlich nur eine Woche ab Wegfall des Hindernisses.
  • Hindernis, Zeitpunkt seines Wegfalls und Glaubhaftmachungsmittel müssen konkret mitgeteilt werden.
  • Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Wann Wiedereinsetzung eröffnet ist

§ 44 StPO ermöglicht Wiedereinsetzung, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das Gesetz stellt klar, dass das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich als unverschuldet gilt. Entscheidend bleibt, welches konkrete Hindernis bestand und wann es weggefallen ist.

Nach § 45 StPO ist der Antrag grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist einzuhalten gewesen wäre. Die Tatsachen zur Begründung sind bei Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden.

Antrag, Glaubhaftmachung und Nachholung

Sichern Sie sofort Umschlag, Zustellungsurkunde, Krankenhausunterlagen, Reise- oder Kommunikationsnachweise und den gesamten Ablauf. Notieren Sie den genauen Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals von Frist und Versäumnis erfahren oder wieder handeln konnten. Dieser Zeitpunkt kann die neue Wochenfrist auslösen.

Der Antrag sollte Frist, Hindernis, fehlendes Verschulden und Wegfall des Hindernisses chronologisch darstellen. Eidesstattliche Versicherungen, ärztliche Bescheinigungen oder Kanzleidokumentation können je nach Fall zur Glaubhaftmachung dienen. Gleichzeitig ist das versäumte Rechtsmittel oder die sonstige Handlung formgerecht nachzuholen.

  • Zeitpunkt der Kenntnis und des Wegfalls des Hindernisses festhalten.
  • Zustellung und Hinderungsnachweise sichern.
  • Wiedereinsetzung begründen und glaubhaft machen.
  • Versäumte Handlung innerhalb derselben Frist nachholen.

Typische Fehler und Wirkung auf die Vollstreckung

Ein Wiedereinsetzungsantrag hemmt die Vollstreckung nach § 47 StPO nicht automatisch. Das Gericht kann jedoch einen Aufschub anordnen. Wer die neue Wochenfrist verstreichen lässt oder nur Wiedereinsetzung beantragt, ohne die Handlung nachzuholen, riskiert endgültigen Rechtsverlust.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Verschulden, Zurechnung von Verteidigerhandeln und Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind fallabhängig und müssen anhand des dokumentierten Ablaufs geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Wie lange habe ich für den Wiedereinsetzungsantrag?

Grundsätzlich eine Woche ab Wegfall des Hindernisses. Für bestimmte besondere Fristen können abweichende Regeln gelten.

Reicht es, nur Wiedereinsetzung zu beantragen?

Nein. Die versäumte Handlung muss grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden.

Stoppt der Antrag die Vollstreckung?

Nicht automatisch. Das Gericht kann einen Vollstreckungsaufschub anordnen; ein gesonderter Antrag kann deshalb erforderlich sein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 44 StPO – Voraussetzungen der WiedereinsetzungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 45 StPO – Antrag und NachholungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 46 StPO – Zuständigkeit und RechtsmittelAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 47 StPO – Keine automatische VollstreckungshemmungAmtliche Quelle ↗
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