In der Hauptverhandlung werden Anklage und Beweise mündlich verhandelt. Angeklagte dürfen zur Sache schweigen, Fragen stellen lassen, Beweisanträge anbringen und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort haben. Gute Vorbereitung betrifft Inhalt, Auftreten, Nebenfolgen und mögliche Verfahrensausgänge.
Das Wichtigste in Kürze
- Persönliches Erscheinen ist grundsätzlich Pflicht, wenn keine gesetzliche Ausnahme greift.
- Das Schweigerecht besteht auch nach Verlesung der Anklage fort.
- Das Gericht entscheidet aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung.
- Das letzte Wort steht dem Angeklagten zu, ist aber keine Pflicht zur Sache auszusagen.
Typischer Ablauf
Nach Aufruf der Sache werden Anwesenheit und Personalien festgestellt. Zeugen verlassen zunächst regelmäßig den Saal. Es folgen Anklagesatz, Belehrung über die Aussagefreiheit und – falls gewollt – die Einlassung. Danach erhebt das Gericht Beweise, etwa durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden oder Augenschein.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge. Der Angeklagte erhält das letzte Wort. Anschließend berät das Gericht und verkündet Urteil oder eine andere Entscheidung.
Rechte und strategische Entscheidungen
§ 243 StPO schützt die Entscheidung, ob zur Sache ausgesagt wird. Fragen an Zeugen, Beanstandungen, Beweisanträge und Erklärungen zum Ergebnis einzelner Beweiserhebungen müssen in den passenden Formen und Zeitpunkten eingebracht werden.
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Deshalb zählen nicht nur Akten, sondern das tatsächlich eingeführte Beweisergebnis. Absprachen sind nur im gesetzlich geregelten Verfahren des § 257c StPO zulässig und müssen transparent protokolliert werden.
- Ladung, Ausweis und pünktliche Anreise organisieren.
- Einlassung und mögliche Fragen vorab vorbereiten.
- Zeugen niemals auf eine bestimmte Aussage festlegen.
- Berufliche, finanzielle und persönliche Strafzumessungsunterlagen geordnet mitbringen.
Urteil und nächste Fristen
Das Urteil kann freisprechen, verurteilen oder mit weiteren Entscheidungen verbunden sein. Rechtsmittelfristen können bereits mit der Verkündung beginnen und sind kurz. Deshalb sollte unmittelbar geklärt werden, ob Berufung, Revision oder ein anderes Vorgehen in Betracht kommt.
Der Beitrag bietet allgemeine Information mit Rechtsstand 7. August 2026. Der Ablauf kann je nach Gericht, Verfahrensart und Tatvorwurf abweichen.
Häufige Folgefragen
Muss ich in der Hauptverhandlung aussagen?
Nein. Sie müssen grundsätzlich erscheinen, dürfen aber zur Sache schweigen. Angaben zur Person und die Duldung des Verfahrensablaufs sind davon zu unterscheiden.
Ist die Hauptverhandlung öffentlich?
Grundsätzlich ja. Gesetze erlauben oder verlangen aber in bestimmten Konstellationen einen Ausschluss, etwa zum Schutz besonders sensibler Interessen oder im Jugendstrafverfahren.
Was bedeutet das letzte Wort?
Vor der Urteilsberatung muss der Angeklagte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung erhalten. Er kann sie nutzen oder weiter schweigen; der Inhalt sollte vorbereitet sein.
Amtliche Quellen
Schlussvorträge, Urteilsberatung und Strafurteil
Was passiert vom Schluss der Beweisaufnahme bis zum schriftlichen Urteil?
Alle 27 Ratgeber im Zusammenhang ansehenVorbereitung, Anwesenheit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Was müssen Angeklagte vor und während der Hauptverhandlung beachten?
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