Ein Angeklagter kann seine Revision innerhalb der Begründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts begründen. Der Rechtspfleger hilft bei einer gesetzmäßigen Fassung, ersetzt aber keine Verteidigung und keine Akteneinsicht. Komplexe Verfahrensrügen lassen sich ohne vollständige Unterlagen häufig kaum zulässig darstellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Protokollerklärung ist eine gesetzlich gleichwertige Form.
- Zuständig ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
- Der Rechtspfleger wahrt den sachlichen Kern des Vorbringens.
- Termin und Unterlagen müssen vor Fristablauf organisiert sein.
§ 345 Absatz 2 eröffnet einen persönlichen Begründungsweg
Nach § 345 Absatz 2 StPO darf der Angeklagte Revisionsanträge und Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Das Protokoll muss die gesetzlich erforderlichen Erklärungen aus sich heraus verständlich wiedergeben. Bei Verfahrensrügen gehören alle Tatsachen hinein, die das Revisionsgericht zur Prüfung benötigt.
Der aufnehmende Rechtspfleger wirkt auf eine zulässige Fassung hin, bleibt aber an den sachlichen Kern des Begehrens gebunden. Er ist kein Verteidiger und entscheidet nicht, welche bislang unbekannten Rügen die Akte hergibt. Die Monatsfrist und der Eingang beim richtigen Gericht bleiben uneingeschränkt maßgeblich.
Urteil, Ziele und konkrete Verfahrensvorgänge vorbereitet mitbringen
Frühzeitig wird ein Termin mit ausdrücklichem Hinweis auf das Fristende verlangt. Mitgebracht werden schriftliches Urteil, Zustellungsnachweis, eigene Verhandlungsnotizen, Anträge, Beschlüsse und eine geordnete Liste der gewünschten Rügen.
Das fertige Protokoll wird vor Unterzeichnung vollständig gelesen. Antrag, Sachrüge und jeder Tatsachenvortrag werden auf Auslassungen geprüft. Ist eine sachkundige Aufnahme wegen Umfang oder Schwierigkeit nicht möglich, muss rechtzeitig anwaltliche Hilfe und gegebenenfalls Beiordnung geprüft werden.
- Frist und zuständige Geschäftsstelle klären.
- Termin sofort vereinbaren.
- Urteil und Verfahrensunterlagen ordnen.
- Protokoll vor Abschluss vollständig prüfen.
Die Geschäftsstelle kann fehlende Aktenkenntnis nicht ausgleichen
Eine bloße Erklärung, das Urteil sei ungerecht, genügt weder als konkrete Verfahrensrüge noch als sichere Sachrüge. Fehlende Unterlagen und kurzfristige Terminierung können nicht nach Fristablauf behoben werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Bei komplexen Verfahren ist die Protokollbegründung praktisch kein gleichwertiger Ersatz für aktenkundige Revisionsverteidigung.
Häufige Folgefragen
Kostet die Aufnahme Gebühren?
Die gerichtliche Protokollaufnahme ist der gesetzliche Verfahrensweg; mögliche weitere Kosten der Verteidigung sind davon getrennt.
Kann ich nur die Sachrüge erklären?
Ja. Damit wird die Anwendung sachlichen Rechts geprüft. Verfahrensfehler sind jedoch nur erfasst, wenn sie frist- und formgerecht konkret gerügt werden.
Kann eine Justizvollzugsanstalt das Protokoll aufnehmen?
Für inhaftierte Angeklagte bestehen besondere Übermittlungswege. Die eigentliche Revisionsbegründung nach § 345 Absatz 2 und Zuständigkeit müssen genau eingehalten werden.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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