Die Revisionsbegründung des Angeklagten muss entweder von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die anwaltliche Form soll gewährleisten, dass eine rechtskundige Person den Inhalt selbst geprüft und verantwortlich übernommen hat. Eine bloße Weiterleitung fremder Textbausteine reicht nicht sicher.
Das Wichtigste in Kürze
- § 345 Absatz 2 enthält eine eigenständige Zulässigkeitsform.
- Der Unterzeichner muss den Inhalt verantwortlich prüfen.
- Elektronische Übermittlung folgt den berufs- und verfahrensrechtlichen Formregeln.
- Jede Verfahrensrüge muss vor Fristablauf vollständig enthalten sein.
Die anwaltliche Unterschrift ist mehr als ein technisches Zeichen
§ 345 Absatz 2 StPO lässt für den Angeklagten eine von Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu. Die besondere Form dient der sachkundigen Sichtung und geordneten Darstellung des Revisionsvorbringens. Der Unterzeichner muss erkennbar die Verantwortung für den gesamten fristgebundenen Inhalt übernehmen.
Für professionelle Einreicher gelten zusätzlich die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr. Entscheidend sind vollständiger Eingang beim Ausgangsgericht, zulässiges Dateiformat, qualifizierte Signatur oder sicherer Übermittlungsweg und die eindeutige Zuordnung der verantwortenden Person. Ein späterer formgerechter Ersatz heilt den Fristablauf grundsätzlich nicht.
Verantwortungsübernahme und Übermittlungsweg dokumentieren
Vor Versand werden Antrag, Sachrüge, jede Verfahrensrüge und sämtliche in Bezug genommenen Anlagen als abschließendes Dokument geprüft. Sendeprotokoll, Eingangsbestätigung und Dateifassung werden unveränderbar gesichert.
Arbeiten mehrere Verteidiger mit, wird festgelegt, wer welchen Inhalt verantwortlich übernimmt und wer fristgerecht einreicht. Parallele, widersprüchliche Fassungen oder ein nur angekündigter Nachtrag dürfen die Vollständigkeit nicht gefährden.
- Verantwortlichen Unterzeichner festlegen.
- Gesamtdokument inhaltlich prüfen.
- Zulässigen Übermittlungsweg verwenden.
- Gerichtlichen Eingang beweissicher kontrollieren.
Formfehler können eine inhaltlich gute Revision unzulässig machen
Eine eingescannte Namenszeile, eine einfache E-Mail oder eine erkennbar ungeprüfte Fremderklärung kann die gesetzliche Form verfehlen. Besonders gefährlich ist ein vollständiger Rügevortrag erst nach Fristablauf.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Form und Übermittlungsweg müssen anhand der aktuellen Gerichtsakte und technischen Eingangsbestätigung geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Kann der Angeklagte selbst unterschreiben?
Eine eigene schriftliche Begründung des Angeklagten genügt § 345 Absatz 2 grundsätzlich nicht; möglich bleibt die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Reicht die Unterschrift eines Referendars?
Nur wenn die Person die gesetzlich verlangte Stellung als Verteidiger oder Rechtsanwalt besitzt. Berufs- und vertretungsrechtliche Einzelheiten sind zu prüfen.
Kann die Begründung auf mehrere Schriftsätze verteilt werden?
Ja, wenn jeder fristgerecht und formwirksam eingeht. Inhalt und Zusammenhang müssen dennoch eindeutig und vollständig sein.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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