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Revisionsantrag nach § 344 Absatz 1 StPO: Was muss aufgehoben werden?

Anfechtungsumfang, Aufhebungsantrag und sichere Formulierung des Revisionsziels nach § 344 Absatz 1 StPO.

Kurzantwort

Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten und welche Aufhebung beantragt wird. Fehlt eine wirksame Beschränkung, wird grundsätzlich das gesamte Urteil angegriffen. Unklare oder widersprüchliche Anträge können jedoch Teilrechtskraft und Prüfungsumfang gefährden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antrag und Begründung bestimmen gemeinsam den Prüfungsumfang.
  • Schuld-, Straf- und Nebenfolgenausspruch sind trennbar zu prüfen.
  • Eine Beschränkung muss eindeutig und rechtlich wirksam sein.
  • Das gewünschte Ergebnis nach Aufhebung ist vom Revisionsgrund zu unterscheiden.

§ 344 Absatz 1 verlangt ein bestimmbares Revisionsziel

Nach § 344 Absatz 1 StPO erklärt der Beschwerdeführer, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Der Antrag bezeichnet damit den Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung. Wird das Urteil ohne wirksame Beschränkung angegriffen, ist grundsätzlich der gesamte nachteilige Inhalt erfasst.

Eine Beschränkung ist nur wirksam, wenn der nicht angegriffene Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann. Die bloße Formulierung eines engen Antrags genügt nicht, wenn Schuld- und Rechtsfolgenausspruch untrennbar zusammenhängen. Das Revisionsgericht legt Erklärung und Begründung als Einheit aus.

Urteilstenor in selbständige Angriffsteile zerlegen

Der Urteilstenor wird nach Taten, Angeklagten, Schuldspruch, Einzelstrafen, Gesamtstrafe, Maßregeln, Einziehung und Kosten gegliedert. Erst danach wird entschieden, ob umfassende Aufhebung oder eine belastbare Teilanfechtung beantragt wird.

Die Begründung darf dem Antrag nicht widersprechen. Wer nur den Strafausspruch nennt, zugleich aber einen Rechtsfehler im Schuldspruch geltend macht, erzeugt vermeidbare Auslegungsfragen. Hilfsziele werden klar von der primären Aufhebung getrennt.

  • Tenor in Prüfungsteile zerlegen.
  • Trennbarkeit jedes Teils prüfen.
  • Antrag und Rügen abgleichen.
  • Teilrechtskraft ausdrücklich bedenken.

Unklare Beschränkungen können mehr verlieren als gewinnen

Eine voreilige Beschränkung kann den nicht angegriffenen Teil rechtskräftig werden lassen. Eine unbestimmte Erklärung kann dagegen die Zulässigkeit gefährden oder unnötige Prüfung auslösen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Revisionsanträge sollten erst nach vollständiger Prüfung des schriftlichen Urteils formuliert werden.

Häufige Folgefragen

Muss ich schon einen Freispruch beantragen?

Der Revisionsantrag richtet sich regelmäßig zunächst auf Aufhebung. Ob das Revisionsgericht selbst freisprechen kann oder zurückverweist, hängt von der Entscheidungsreife ab.

Was passiert ohne genaue Beschränkung?

Im Zweifel kann das gesamte Urteil angegriffen sein. Verlassen sollte man sich auf eine nachträgliche Auslegung aber nicht.

Kann eine Beschränkung später erweitert werden?

Nur innerhalb der laufenden gesetzlichen Fristen und solange keine wirksame Teilrechtskraft eingetreten ist; die konkrete Erklärung ist entscheidend.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 344 StPO – Revisionsanträge und BegründungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 353 StPO – Umfang der AufhebungAmtliche Quelle ↗
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