Nach der Hälfte, mindestens aber sechs Monaten, kann der Strafrest ausgesetzt werden, wenn entweder erstmals eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre verbüßt wird oder besondere Umstände aus Tat, Persönlichkeit und Vollzugsentwicklung vorliegen. Zusätzlich müssen Sicherheitsprognose und Einwilligung wie bei der Zwei-Drittel-Aussetzung erfüllt sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestverbüßung sind sechs Monate.
- Erstverbüßerregel gilt nur bei Strafen bis zwei Jahre.
- Sonst braucht es besondere Umstände in einer Gesamtwürdigung.
- Auch die Halbstrafe bleibt eine Ermessensentscheidung.
Erstverbüßung oder besondere Umstände
§ 57 Absatz 2 StGB eröffnet nach Verbüßung der Hälfte, mindestens sechs Monaten, zwei Alternativen. Nummer 1 betrifft die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren; Nummer 2 verlangt besondere Umstände aus Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung im Vollzug.
In beiden Varianten müssen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen: verantwortbare Sicherheitsprognose und Einwilligung. Anders als bei der Zwei-Drittel-Regel formuliert das Gesetz ein gerichtliches Können; eine frühe Entlassung folgt daher nicht allein aus erfüllten Mindestdaten.
Besonderheit gegenüber dem Regelfall herausarbeiten
Zuerst ist zu klären, ob wirklich erstmals Freiheitsstrafe verbüßt wird und welche Strafe maßgeblich ist. Bei Nummer 2 müssen die besonderen Umstände über das hinausgehen, was bei jeder günstigen Vollzugsentwicklung erwartet wird.
Der Antrag sollte Urteil, Vollzugsverlauf und Entlassungsplan verbinden: Welche besonderen tat- oder personenbezogenen Umstände bestehen, welche belastbare Veränderung trat im Vollzug ein und wie wird ein konkretes Rückfallrisiko außerhalb der Haft aufgefangen?
- Halbstrafenzeitpunkt und Mindestverbüßung prüfen.
- Erstverbüßung und Strafhöhe sicher feststellen.
- Besondere Umstände tatsachengestützt herausarbeiten.
- Entlassungsplan auf konkrete Risikofaktoren ausrichten.
Hälfte bedeutet keine Halbautomatik
Eine kurze Strafe, Erstverbüßung oder ein störungsfreier Vollzug begründet für sich keine sichere Halbstrafenaussetzung. Bei parallelen Strafen kann § 454b StPO den praktischen Entlassungszeitpunkt verschieben.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Ob besondere Umstände bestehen, ist eine wertende Einzelfallentscheidung und kann nicht aus einzelnen Checklistenpunkten abgeleitet werden.
Häufige Folgefragen
Reicht Erstverbüßung immer?
Nein. Die Strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen; außerdem gelten Prognose, Einwilligung und gerichtliches Ermessen.
Was sind besondere Umstände?
Sie müssen sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Vollzugsentwicklung ergeben und den Fall gegenüber dem Regelfall hervorheben.
Zählt Untersuchungshaft zur verbüßten Zeit?
Angerechnete Freiheitsentziehung gilt nach § 57 Absatz 4 grundsätzlich als verbüßte Strafe.
Amtliche Quellen
Strafvollstreckung: Strafantritt, Geldstrafe und Entlassung
Welche Schritte sind nach einer rechtskräftigen Verurteilung wichtig?
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