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Mehrere Freiheitsstrafen: In welcher Reihenfolge werden sie vollstreckt?

Wie § 454b StPO die Anschlussvollstreckung, Unterbrechungszeitpunkte und gemeinsame Reststrafenentscheidung ordnet.

Kurzantwort

Mehrere Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. § 454b StPO ordnet Unterbrechungszeitpunkte an, damit über die Aussetzung der verbleibenden Strafreste grundsätzlich gemeinsam entschieden werden kann. Widerrufene Strafreste und Sonderlagen können die Berechnung verändern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsatz ist die unmittelbare Anschlussvollstreckung.
  • Unterbrechung kann bei Hälfte, zwei Dritteln oder nach fünfzehn Jahren einsetzen.
  • Widerrufene Strafreste sind gesetzlich ausgenommen.
  • Das Gericht entscheidet über die Reste grundsätzlich gemeinsam.

Anschlussvollstreckung und gesetzliche Unterbrechung

§ 454b Absatz 1 StPO bestimmt, dass Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden sollen. Absatz 2 nennt die Zeitpunkte, zu denen die zuerst vollstreckte Strafe unterbrochen wird; für widerrufene Strafreste gilt diese Regel nicht.

Nach Absatz 4 trifft das Gericht die Entscheidungen nach §§ 57 und 57a StGB erst, wenn über die Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann. Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegen nach § 458 Absatz 2 der gerichtlichen Kontrolle.

Alle Titel und Zeitpunkte in einen Strafzeitplan bringen

Für eine belastbare Prüfung braucht es sämtliche Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Bewährungswiderrufe, Vollstreckungsblätter und Anrechnungszeiten. Daraus wird für jeden Titel der Beginn, das rechnerische Ende sowie der Halb- und Zweidrittelzeitpunkt gebildet.

Unklare oder rückwirkend veränderte Vollstreckbarkeit kann die Reihenfolge beeinflussen. Der Antrag sollte deshalb nicht nur einen gewünschten Entlassungstag nennen, sondern die zugrunde liegenden Titel und Rechenschritte offenlegen.

  • Alle Vollstreckungstitel und Widerrufe zusammentragen.
  • Anrechnungen und bisherige Haftzeiten chronologisch ordnen.
  • Halb- und Zweidrittelzeitpunkte je Strafe berechnen lassen.
  • Abweichungen nach § 458 gerichtlich klären lassen.

Reihenfolge ist nicht gleich vorzeitige Entlassung

Die Unterbrechung einer Strafe bedeutet noch keine Entlassung; häufig beginnt unmittelbar die nächste Vollstreckung. Auch eine gemeinsame Entscheidung führt nur bei erfüllter Prognose und Einwilligung zur Reststrafenaussetzung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Mehrere Verfahren, Widerrufe und Anrechnungen machen eine individuelle Strafzeitberechnung erforderlich.

Häufige Folgefragen

Werde ich bei zwei Dritteln der ersten Strafe entlassen?

Nicht zwingend. Die erste Strafe kann unterbrochen werden, damit die nächste Strafe anschließt.

Zählen Ersatzfreiheitsstrafen mit?

Ja. § 454b erfasst ausdrücklich Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen.

Wer entscheidet über die Reihenfolge?

Die Vollstreckungsbehörde ordnet sie; bestimmte Einwendungen prüft das Gericht nach § 458 Absatz 2.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 454b StPO - VollstreckungsreihenfolgeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 458 StPO - Gerichtliche KontrolleAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 57 StGB - ReststrafenaussetzungAmtliche Quelle ↗
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