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Lebenslange Freiheitsstrafe: Wann kann der Rest ausgesetzt werden?

Voraussetzungen des § 57a StGB nach fünfzehn Jahren und Bedeutung von Schuldschwere, Sicherheitsprognose und Gutachten.

Kurzantwort

Der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird nach § 57a StGB ausgesetzt, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld weitere Vollstreckung verlangt und die Entlassung unter Sicherheitsgesichtspunkten verantwortet werden kann; außerdem muss der Verurteilte einwilligen. Fünfzehn Jahre sind daher keine feste Entlassungsgarantie.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fünfzehn Jahre sind die gesetzliche Mindestverbüßungszeit.
  • Besondere Schuldschwere kann weitere Vollstreckung erfordern.
  • Zusätzlich gelten Sicherheitsprognose und Einwilligung.
  • Vor einer erwogenen Aussetzung ist grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mindestzeit, Schuldschwere und Prognose

§ 57a Absatz 1 StGB verlangt fünfzehn verbüßte Jahre, keine fortwirkende besondere Schwere der Schuld sowie die Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3. Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat gilt nach Absatz 2 als verbüßte Zeit; die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Menschenwürde eine reale Chance auf Wiedererlangung der Freiheit ab. Zugleich bleibt die konkrete Entscheidung eine strenge Einzelfallprüfung von Schuldschwere, fortbestehendem Risiko und tragfähigem Entlassungsrahmen.

Langfristige Entwicklung und Entlassungsrahmen dokumentieren

Die Vorbereitung beginnt lange vor dem möglichen Termin. Vollzugsplanung, Therapie, Tataufarbeitung, Lockerungen, Erprobung und sozialer Empfangsraum sollten dokumentiert werden. Eine belastbare Risikobewertung setzt vollständige Akten und nachvollziehbare Entwicklung voraus.

Das Gutachten und die mündliche Anhörung sind zentrale Verfahrensschritte. Verteidigung prüft Anknüpfungstatsachen, Methodik, Aktualität und ob entlastende Entwicklungen sowie realistische Sicherungen nach der Entlassung berücksichtigt wurden.

  • Anrechenbare Freiheitszeiten und Mindesttermin prüfen.
  • Feststellungen zur besonderen Schuldschwere auswerten.
  • Vollzugsentwicklung und Erprobung vollständig dokumentieren.
  • Gutachten und Entlassungsplan fachlich vorbereiten.

Lebenslang ist weder starre Mindeststrafe noch hoffnungslose Haft

Der Ablauf von fünfzehn Jahren löst keine automatische Entlassung aus. Eine verfrühte oder schlecht vorbereitete Antragstellung kann nach Ablehnung zu einer Sperrfrist von bis zu zwei Jahren führen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Verfahren dieser Tragweite erfordern individuelle Prüfung der Urteile, Schuldschwerefeststellungen, Vollzugsakten und Prognosegutachten.

Häufige Folgefragen

Endet lebenslang nach fünfzehn Jahren?

Nein. Fünfzehn Jahre sind nur eine Voraussetzung; Schuldschwere, Prognose und Einwilligung müssen ebenfalls passen.

Wie lang ist die Bewährungszeit?

§ 57a Absatz 3 bestimmt fünf Jahre.

Kann das Gericht einen neuen Antrag sperren?

Ja. Nach § 57a Absatz 4 kann eine Frist von höchstens zwei Jahren festgesetzt werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 57a StGB - Aussetzung bei lebenslanger FreiheitsstrafeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 454 StPO - Gutachten und AnhörungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 2 BvR 117/20Amtliche Quelle ↗
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