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Ablauf des Strafverfahrens

Darf die Verteidigung auf den Schlussvortrag nochmals erwidern?

Wann § 258 StPO eine Antwort auf neue oder ergänzende Schlussausführungen anderer Beteiligter verlangt.

Kurzantwort

Die Verteidigung muss auf belastende Schlussausführungen wirksam antworten können. Erhält die Staatsanwaltschaft oder ein anderer Beteiligter nach dem Verteidiger nochmals das Wort und bringt neue Gesichtspunkte, ist der Verteidigung erneut Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Das persönliche letzte Wort des Angeklagten bleibt davon getrennt und muss am Ende stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Reihenfolge des § 258 StPO soll Waffengleichheit in der Schlussphase sichern. Eine Replik kann insbesondere erforderlich sein, wenn nach dem Verteidigungsvortrag neue tatsächliche oder rechtliche Argumente gegen den Angeklagten eingeführt werden.
  • Die Verteidigung sollte sofort klarstellen, ob sie nur kurz erwidert oder wegen neuen Tatsachen einen Beweisantrag beziehungsweise Wiedereintritt begehrt.
  • Nicht jede Wiederholung der Staatsanwaltschaft eröffnet unbegrenzt weitere Reden. Maßgeblich sind Inhalt und mögliche Belastungswirkung.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzliche Reihenfolge des § 258 StPO soll Waffengleichheit in der Schlussphase sichern. Eine Replik kann insbesondere erforderlich sein, wenn nach dem Verteidigungsvortrag neue tatsächliche oder rechtliche Argumente gegen den Angeklagten eingeführt werden.

Führt der neue Vortrag zu einer weiteren Sachverhandlung oder Beweiserhebung, geht es nicht nur um Erwiderung: Dann kann ein Wiedereintritt vorliegen, nach dem die gesamte Schlussfolge erneut zu beachten ist.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Die Verteidigung sollte sofort klarstellen, ob sie nur kurz erwidert oder wegen neuen Tatsachen einen Beweisantrag beziehungsweise Wiedereintritt begehrt.

Im Protokoll müssen Reihenfolge und erneute Worterteilung nachvollziehbar sein; Erinnerung und gegebenenfalls Protokollberichtigung sind zeitnah zu prüfen.

  • Neuen Gesichtspunkt konkret benennen.
  • Erwiderung unverzüglich verlangen.
  • Wiedereintritt gesondert prüfen.
  • Erneutes letztes Wort dokumentieren.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Nicht jede Wiederholung der Staatsanwaltschaft eröffnet unbegrenzt weitere Reden. Maßgeblich sind Inhalt und mögliche Belastungswirkung.

Das Erwiderungsrecht des Verteidigers ersetzt niemals das abschließende eigene Wort des Angeklagten.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Neuen Gesichtspunkt konkret benennen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO – Erwiderung und letztes WortAmtliche Quelle ↗
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